Verlustrücktrag bei unterjährigem Beteiligungserwerb nach § 8c KStG
Mit Urteil vom 16.7.2025 - I R 1/23 hat der BFH eine wichtige Entscheidung zur Verlustverrechnung nach § 8c KStG getroffen.
Mit Urteil vom 16.7.2025 - I R 1/23 hat der BFH eine wichtige Entscheidung zur Verlustverrechnung nach § 8c KStG getroffen.
Mit Urteil v. 1.10.2025 hat der BFH entschieden, ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG an eine in der Schweiz ansässige Stiftung komme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen Regelungen nach deutschem Recht erfüllt sind. Dazu muss bei der ausländischen – im Streitfall schweizerischen – Stiftung die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben sein, und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist (§ 59 Halbsatz 2 AO i. V. mit § 63 Abs. 1 AO, sog. materielle Satzungsmäßigkeit).
Ein Sachverhalt kann steuerlich nur einmal und grds. im Veranlagungszeitraum seiner Verwirklichung berücksichtigt werden, es sei denn, es besteht bei Abweichung von diesem Grundsatz keine Gefahr divergierender Entscheidungen.
Mit Urteil v. 11.12.2024 - I R 33/22 ( NAAAJ-88829) hat der BFH die Rechtsfrage, ob einer körperschaftsteuerlichen Organschaft eine atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft entgegensteht, einer Klärung zugeführt.
Mit dem Urteil v. 2.7.2025 entschied der BFH, dass ein Anteilserwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gem. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung auch dann vorliegen kann, wenn eine AG eigene Aktien erwirbt, die sie als „Akquisitionswährung“ bei künftigen Erwerben von Unternehmensbeteiligungen einsetzen möchte.
Das Sächsische FG hält es für ernstlich zweifelhaft, ob § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG für Gesellschafter gilt, die im EU-Ausland ansässig sind. Nach dem Finanzgericht könnte eine verdeckte Einlage, die von einem im Ausland ansässigen Gesellschafter vorgenommen wird, daher auch dann für die inländische GmbH einkommensneutral sein, wenn das Einkommen des im Ausland ansässigen Gesellschafters durch die verdeckte Einlage gemindert worden ist.
Die Abfindung einer dem beherrschenden GmbH-Gesellschafter erteilten Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn die Abfindung wegen finanzieller Schwierigkeiten der GmbH und damit aus betrieblichen Gründen erfolgt.
Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bei einem sog. Bondstripping-Modell unter Einschaltung einer KGaA als Anteilseignerin an einer luxemburgischen Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV) anzunehmen war. Das Gericht bejahte einen Gestaltungsmissbrauch (FG Düsseldorf, Urteil v. 5.11.2025 - 2 K 3874/15 F; NZB anhängig, BFH-Az. IV B 5/26).
Der Bundesrat hat am 30.1.2026 dem Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) zugestimmt (BR-Drucks. 5/26 (Beschluss)). Damit können wesentliche Teile des Gesetzes nach dessen Verkündung im Kraft treten.
Eine Berücksichtigung von negativen Einkünften der Organgesellschaft bei der Besteuerung im anderen Staat nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG a. F. liegt nur vor, wenn eine am Ertrag orientierte ausländische Steuer unter Einbeziehung sämtlicher Einkünfte endgültig niedriger festgesetzt wurde.
Auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gelten grds. die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass der Steuerpflichtige entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen muss, wobei das Finanzamt die objektive Feststellungslast trifft.
Das BMF hat zu den Folgen der BFH-Urteile v. 11.12.2024 - I R 33/22 und I R 17/21 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 13.11.2025 - IV C 2 - S 2770/00048/001/044).
Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor. Es ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird (FG Hamburg, Urteil v. 13.11.2025 - 2 K 67/23).
Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013, nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus (BFH, Urteil v. 16.7.2025 - I R 20/22; veröffentlicht am 11.12.2025).
Das BMF hat den Anwendungszeitraum seines Schreibens zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG verlängert (BMF, Schreiben v. 5.12.2025 - IV C 2 - S 1900/01934/009/023).
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) Stellung genommen. Darin empfehlen die Länder u.a., die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2026 auf 1.200 € anzuheben. Im Gegenzug soll die Regelung zum sog. Sammelposten gestrichen werden (BR-Drucks. 550/25 (Beschluss)).
Eine zugezogene österreichische GmbH kann Organgesellschaft sein, wenn der Gewinnabführungsvertrag aufgrund der Eintragung in das österreichische Handelsregister wirksam geworden ist und die übrigen Voraussetzungen der §§ 14, 17 KStG erfüllt sind, so das Hessische FG.
Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c KStG, als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen (BFH, Urteil v. 16.7.2025 – I R 1/23; veröffentlicht am 6.11.2025).
Die Voraussetzungen der Escape-Klausel nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG für den VZ 2016 sind durch Nachweis der Fremdüblichkeit eines Darlehens erfüllt. Mit den Anforderungen an fremdübliche Gesellschafterdarlehen befasste sich das FG Münster eingehend.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Oktober 2025 haben wir für Sie zusammengestellt.
Werbungskosten einer Stiftung, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden i. S. des § 8b Abs. 4 KStG stehen, sind bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 KStG i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen (FG Hamburg, Urteil v. 27.06.2025 - 5 K 9/25; rechtskräftig).
Das BMF hat sich erneut zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) geäußert. In den nun veröffentlichten Schreiben geht es um die Grundsätze der Zusammenfassung von BgA mittels Wärmepumpe, hybride Photovoltaikanlage (PV-Anlage) oder Einbindung in ein Fernwärmenetz (BMF, Schreiben v. 10.10.2025 - : IV C 2 - S 2706/00061/003/134).
Einem VVaG steht nicht die Anwendung des Schachtelprivilegs nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg (1958/2009) auf Dividenden zu. Der Begriff der Kapitalgesellschaft kann nicht DBA-rechtlich über das zivilrechtliche Verständnis hinaus extensiv ausgelegt werden, so das FG München.
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat zu der körperschaftsteuerlichen Behandlung von Fremdwährungsverlusten in Konzernfällen sowie der Anwendung des § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG bei fremdüblicher Absicherung von Kursverlusten Stellung genommen (Landesamt für Steuern Niedersachsen v. 2.5.2025 - S 2750-a-St 241-980/2023-2066/2023).
Einer Stiftung ist die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen (FG Münster, Urteil v. 29.11.2023 - 13 K 1127/22 K).
Auch in Niedersachsen können nun Steuerbescheide bei der Körperschaftsteuer elektronisch in ELSTER zugestellt werden. Hierauf macht das Niedersächsische Finanzministerium aufmerksam.
Dem inländischen Gesellschafter einer in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft steht keine Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr zu, wenn die Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren der Einlagenrückgewähr nicht (fristgerecht) beantragt hat, so das Niedersächsische FG.