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Online-Nachricht - Montag, 15.09.2025

Körperschaftsteuer | Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen die Vermögensbindung (FG)

Dekorative GrafikEiner Stiftung ist die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen ().

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Stiftung, die von einem im Jahr 1999 verstorbenen Ehepaar durch Erbvertrag als Erbin eingesetzt worden war. Die Erbschaft war mit einem Vermächtnis zugunsten der unter Betreuung stehenden Tochter des Ehepaares in Form einer monatlichen Rente und einem Nießbrauchsrecht an einem Grundstück belastet. Nach ihrer Satzung förderte die Klägerin wissenschaftliche Arbeiten, Projekte und Einrichtungen bei Universitäten und war deshalb zunächst als gemeinnützig anerkannt. Ferner war in der Satzung geregelt, dass im Fall der Aufhebung der Klägerin ihr Vermögen an eine bestimmte steuerbegünstigte Gesellschaft auszukehren sei. Nachdem sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin erheblich verschlechterte, hob die Stiftungsaufsicht die Klägerin im Jahr 2018 auf, da die immer geringer werdenden Kapitalerträge nicht mehr ausreichten, um den Verpflichtungen gegenüber der Tochter nachzukommen und die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Daher drohe der vollständige Verbrauch des Stiftungsvermögens bis zum Jahr 2037.

Das Finanzamt erließ daraufhin rückwirkend für zehn Jahre Körperschaftsteuerbescheide, mit denen es die von der Klägerin erzielten Kapitaleinkünfte der Besteuerung unterwarf. Dabei berief es sich auf § 61 AO, denn die satzungsmäßige Vermögensbindung sei bei Wegfall der Gemeinnützigkeit nicht eingehalten worden.

Die Richter des 13. Senat des FG Münster wiesen die hiergegen erhobene Klage ab:

  • Die Klägerin hat gegen den Grundsatz der Vermögensbindung verstoßen. Nach ihrer Satzung ist zwar eine steuerbegünstigte Körperschaft als Anfallberechtigte genannt. Tatsächlich hat die Klägerin ihr Vermögen nach Auflösung nicht an die Anfallberechtigte ausgekehrt und es ist auch nicht absehbar, dass dies geschehen wird.

  • Dass sich die Klägerin aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Betreuers der Tochter der Erblasser hinsichtlich einer Ablösung der Rentenverpflichtung in einem Dilemma befindet, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Die gesetzliche Anordnung der Nachversteuerung setzt kein Verschulden voraus und räumt der Behörde auch kein Ermessen ein. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes ist ebenfalls nicht geboten, denn die Nachversteuerung ist der „Preis“ für die freie Verwendung des bereits steuerbegünstigt gebildeten Vermögens.

  • Hinzu kommt im Streitfall, dass die Klägerin keine strikte Vermögenstrennung zwischen dem gemeinnützigen Bereich und der Erfüllung des Vermächtnisses vorgenommen hat.

Hinweise:

Auf die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen (BFH, ; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 21.8.2025 und ). Die Revision ist unter dem Aktenzeichen V R 27/25 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter September 2025 (lb)

Fundstelle(n):
EAAAJ-99644