Der Regierungsentwurf eines Mindeststeuergesetzes vom 11.8.2023
Im Beitrag werden wesentliche Neuerungen im Regierungsentwurf betreffend das MinStG im Vergleich zum Diskussionsentwurf näher beleuchtet.
Im Beitrag werden wesentliche Neuerungen im Regierungsentwurf betreffend das MinStG im Vergleich zum Diskussionsentwurf näher beleuchtet.
Immer wieder kommt vor, dass sich die Wertansätze in der Handelsbilanz von denen in der Steuerbilanz unterscheiden. Dies hat zur Folge, dass der steuerliche Gewinn vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss abweicht und dadurch die Steuerbelastung im Verhältnis zum Jahresüberschuss entweder zu hoch oder zu niedrig ausfällt.
Aufgrund der zunehmenden Kirchenaustritte in den vergangenen Jahren sowie des fehlenden Nachwuchses im pastoralen Bereich, beides durch eine Vielzahl von Auslösern bedingt, kamen und kommen die Kirchen in die Bredouille: Einerseits brechen Einnahmen aus Kirchensteuer weg, andererseits können die bestehenden Gemeinden nicht mehr wie gewollt seelsorgerisch betreut werden. Wie in der freien Wirtschaft üblich, könnte aus mehreren „Filialen“ eine neue Gemeinde errichtet werden. Da aber die Kirchen bzw. die Bistümer, Gemeinden etc. über erhebliche Immobilienvermögen in verschiedensten Gestalten verfügen, war im Kontext von derartigen „Umstrukturierungen“ die Erhebung von Grunderwerbsteuer ungeklärt.
Die Entlastung der GmbH-Geschäftsführer gehört in der Unternehmenspraxis zu den alljährlich wiederkehrenden Standardbeschlüssen der Gesellschafter.
Ein Unternehmen in die nächste Generation zu übertragen, bedarf einer gewissen Vorbereitung und Überprüfung des Unternehmensvermögens auf begünstigtes und nicht begünstigtes Betriebsvermögen.
Das Urteil des BFH v. 27.7.2023 betrifft einerseits die Maßgrößen und Rechtsfolgen des formellen Bilanzenzusammenhangs. Andererseits nimmt der BFH nochmals zum Anwendungsbereich des Halbeinkünfte- resp. nunmehr Teileinkünfteverfahrens Stellung.
Im Beitrag werden wesentliche Neuerungen im Regierungsentwurf betreffend das MinStG im Vergleich zum Diskussionsentwurf näher beleuchtet.
Immer wieder kommt vor, dass sich die Wertansätze in der Handelsbilanz von denen in der Steuerbilanz unterscheiden. Dies hat zur Folge, dass der steuerliche Gewinn vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss abweicht und dadurch die Steuerbelastung im Verhältnis zum Jahresüberschuss entweder zu hoch oder zu niedrig ausfällt.
Aufgrund der zunehmenden Kirchenaustritte in den vergangenen Jahren sowie des fehlenden Nachwuchses im pastoralen Bereich, beides durch eine Vielzahl von Auslösern bedingt, kamen und kommen die Kirchen in die Bredouille: Einerseits brechen Einnahmen aus Kirchensteuer weg, andererseits können die bestehenden Gemeinden nicht mehr wie gewollt seelsorgerisch betreut werden. Wie in der freien Wirtschaft üblich, könnte aus mehreren „Filialen“ eine neue Gemeinde errichtet werden. Da aber die Kirchen bzw. die Bistümer, Gemeinden etc. über erhebliche Immobilienvermögen in verschiedensten Gestalten verfügen, war im Kontext von derartigen „Umstrukturierungen“ die Erhebung von Grunderwerbsteuer ungeklärt.
Das IDW hat zum Post-implementation Review von IFRS 9 Stellung genommen.
Ist am finanzgerichtlichen Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchsgegner der Zedent nicht beteiligt, liegt ‑ auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406 BGB ‑ mangels Rechtskrafterstreckung keine Ermessensreduzierung auf null dahingehend vor, dass das FG das Klageverfahren aussetzen müsste. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und von der Entscheidungsbefugnis des FG gemäß § 17 Abs. 2 GVG umfasst. Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger im Sinne des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist bei bestehender Organschaft auch dann der Organträger, wenn zivilrechtlich die Organgesellschaft Vertragspartnerin des bauleistenden Unternehmers ist (BFH, Urteil v. 24.5.2023 - XI R 45/20; veröffentlicht am 28.9.2023).
Auch nach der Einfügung des Abs. 3a in § 90 EStG ist weiterhin davon auszugehen, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags unmittelbar vom Zulageempfänger gemäß § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückfordern kann (BFH, Urteil v. 23.8.2023 - X R 9/21; veröffentlicht am 28.9.2023).
Eine Schätzung der "bestimmten Zeit" als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf "allgemeingültigen Maßstäben" beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte (BFH, Urteil v. 26.7.2023 - IV R 22/20; veröffentlicht am 28.9.2023).
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG greift nicht ein, wenn sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befindet. Ein Betrieb des Steuerpflichtigen am Ort des Gästehauses muss nicht üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden (BFH, Urteil v. 24.5.2023 - XI R 37/20; veröffentlicht am 28.9.2023).
Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), welche aufgrund einer durch die Erben nach § 16 Abs. 3b Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 EStG rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Abzug gebracht werden (BFH, Urteil v. 10.5.2023 - II R 3/21; veröffentlicht am 28.9.2023).
Nimmt das Finanzamt nach der rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung eines rechtswidrigen Grundlagenbescheids die nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gebotene Herabsetzung der Steuer im Folgebescheid nicht vor und erlässt es stattdessen einen zweiten rechtswidrigen Grundlagenbescheid, der durch eine weitere rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, entstehen Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1 AO bereits seit der Rechtshängigkeit des ersten mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenen Verfahrens über die Aufhebung des Grundlagenbescheids, soweit die Zahlung der Steuer nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist (BFH, Urteil v. 24.5.2023 - II R 23/20; veröffentlicht am 28.9.2023).
Eine Mitunternehmerschaft kann auch für lediglich eine juristische Sekunde bestehen. In einem derartigen Fall kann sie auch für diese juristische Sekunde sachlich gewerbesteuerpflichtig sein (BFH, Urteil v. 15.6.2023 - IV R 30/19; veröffentlicht am 28.9.2023).
Das BMF hat zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1.1.2025 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 26.9.2023 - IV D 1 - S 0229/22/10002 :003).
Neben dem Rating und dem Blankoanteil ist die gegebene Kapitaldienstfähigkeit das dritte entscheidende Kriterium für eine positive Kreditentscheidung bei Banken und Sparkassen. Die beiden Checklisten unterstützen Sie bei der Berechnung der Kapitaldienstfähigkeit.
Die Entlastung der GmbH-Geschäftsführer gehört in der Unternehmenspraxis zu den alljährlich wiederkehrenden Standardbeschlüssen der Gesellschafter.
Ein Unternehmen in die nächste Generation zu übertragen, bedarf einer gewissen Vorbereitung und Überprüfung des Unternehmensvermögens auf begünstigtes und nicht begünstigtes Betriebsvermögen.
Das Urteil des BFH v. 27.7.2023 betrifft einerseits die Maßgrößen und Rechtsfolgen des formellen Bilanzenzusammenhangs. Andererseits nimmt der BFH nochmals zum Anwendungsbereich des Halbeinkünfte- resp. nunmehr Teileinkünfteverfahrens Stellung.
Das BMF macht auf das Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung nach § 28 Energiesteuergesetz aufmerksam.