Zu- und Abschreibungen sowie Abgangserfolge auf Finanzanlagen in der GuV
In dem aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Zu- und Abschreibungen sowie Abgangserfolge auf Finanzanlagen in der GuV“.
In dem aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Zu- und Abschreibungen sowie Abgangserfolge auf Finanzanlagen in der GuV“.
Für die meisten Menschen ist die Corona-Pandemie schon lange vorbei. Nur für uns Steuerberaterinnen und Steuerberater noch nicht. Denn die letzten Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen müssen noch erledigt werden. Auf Initiative der Bundessteuerberaterkammer einigten sich im März 2024 die Berufsorganisationen der prüfenden Dritten (neben der BStBK auch Deutscher Steuerberaterverband e.V., Wirtschaftsprüferkammer und Bundesrechtsanwaltskammer) und das BMWK auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen und auf beschleunigte Prüfprozesse der Bewilligungsstellen. Am 30.9.2024 läuft diese Frist aus. Trotz mehrmaliger Appelle der Berufsorganisationen an ihre Mitglieder sind die Einreichungszahlen der Schlussabrechnungen aktuell zu niedrig.
Nachdem im ersten Teil der Beitragsreihe zur Unternehmensnachfolge der Nachfolgeprozess im Ganzen besprochen wurde, geht es in diesem Beitrag um den Ablauf eines Unternehmensverkaufs.
„Was soll ich tun?“ ist die Quintessenz jedes Beratungsauftrages – und nicht die Frage „Was soll ich lassen?“. Dabei ist letztere Frage wichtiger, wenn nicht der kurzfristige Erfolg, sondern das langfristige Überleben eines Geschäftsmodells im Mittelpunkt steht.
Der für den Steuerpflichtigen erfolgreiche Ausgang eines Finanzgerichtsverfahrens löst regelmäßig einen entsprechenden Steuererstattungs- bzw. Steuervergütungsanspruch aus. Aufgrund der oftmals langen Verfahrensdauer sowohl des regelmäßig vorgelagerten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens als auch des Gerichtsverfahrens entstehen darüber hinaus regelmäßig noch Zinsansprüche. Die aktuelle Entscheidung des BFH v. 12.3.2024 - VIII R 10/20 ( LAAAJ-67897) zeigt, dass auch die Festsetzung der Zinsen stets geprüft werden sollte.
Spediteure müssen wissen, zu welchen Preisen sie einen Auftrag noch annehmen können und was sie mit einem Transport verdienen. Unterstützung kann eine auf die Bedürfnisse von auf Speditionen und Lieferdienste abgestimmte Kostenrechnung bieten.
Ein Bescheid der IHK für München und Oberbayern (IHK), mit dem die Gewährung einer Corona-Neustarthilfe wegen Versäumnisses der Frist zur Endabrechnung abgelehnt und die ausgezahlte Neustarthilfe in vollem Umfang zurückgefordert wurde, ist nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 8.7.2024 - W 8 K 24.111; nicht rechtskräftig).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Juli 2024 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Der BGH hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts entschieden, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören. Daher sind sie, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen. Dies führt dazu, dass auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren muss (BGH, Urteil v. 19.7.2024 - V ZR 139/23)
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts richten. Dieses hatte den beschwerdeführenden Verein zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an zwei ehemalige Vereinsmitglieder für deren Mitarbeit als Sevaka-Mitglied im Yoga- und Meditationszentrum (Ashram) des Vereins verpflichtet (BVerfG, Beschlüsse v. 2.7.2024 - 1 BvR 2244/23 sowie 1 BvR 2231/23).
Rentner erhalten ab Juli 2024 einen Zuschlag auf ihre Rente, wenn ihre Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Hierauf weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hin.
Im Rahmen der dem leistenden Unternehmer gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG obliegenden Mitwirkungspflichten hat dieser alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Finanzamt die Realisation des abzutretenden Anspruchs gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (BFH, Urteil v. 17.4.2024 - XI R 16/22; veröffentlicht am 18.7.2024).
Gelder der Europäischen Union, die an einen Polizeibeamten mit Wohnsitz im Inland für dessen Tätigkeit im Rahmen von Frontex-Einsätzen in Griechenland gezahlt werden, unterliegen der inländischen Steuerpflicht (BFH, Urteil v. 16.5.2024 - VI R 31/21; veröffentlicht am 18.7.2024).
Der BFH hat sich zu den Anforderungen an einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung und zur Auslösung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geäußert (BFH, Urteil v. 31.01.2024 - X R 7/22; veröffentlicht am 18.7.2024).
Eine Klagebefugnis der inländischen Feststellungsbeteiligten einer ausländischen (Fonds-)Personengesellschaft gem. § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist gegeben, wenn über die Auslegung und steuerrechtliche Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede Streit besteht. Die Klagebefugnis der Gesellschafter entfällt auch nicht deshalb zugunsten einer alleinigen Klagebefugnis der Gesellschaft gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, weil das Finanzamt aus der Nichtanerkennung der Gewinnverteilungsabrede den Schluss zieht, dass kapital-disproportionale Gewinnanteile aus einem Carried Interest auf Ebene der Fondsgesellschaft als Tätigkeitsvergütungen und Aufwendungen der Gesellschaft zu behandeln sind und dies in der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte auf der Gesellschaftsebene berücksichtigt wird (BFH, Urteil v. 16.4.2024 - VIII R 3/21; veröffentlicht am 18.7.2024).
Die Bundesregierung hat zum internationalen Stand der Diskussion zur Weiterentwicklung steuerlicher Vereinbarungen in Bezug auf grenzüberschreitende Telearbeit (insbesondere Gefahr der Begründung einer Betriebsstätte) Stellung genommen.
Aufwendungen für eine Adoption stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar (FG Münster, Urteil v. 25.6.2024 - 14 K 1085/23 E; Revision zugelassen).
Die Financial Action Task Force (FATF) und die WPK haben ihre Übersichten der Listen der Länder mit hohem Geldwäscherisiko aktualisiert.
Das geerbte und geschenkte Vermögen 2023 ist um 19,8 % auf einen neuen Höchstwert gestiegen. Die im Jahr 2023 festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer ist um 3,9 % zum Vorjahr gestiegen. Der Anstieg beim übertragenen Betriebsvermögen betrug 81,3 % gegenüber 2023. Dies teilt das Statistische Bundesamt aktuell mit.
Wird der Auftrag, Klage zu erheben, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht bearbeitet und deshalb die Klagefrist versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (FG Münster, Urteil v. 20.6.2024 - 5 K 150/24 U; Revision nicht zugelassen).
Das Hauptzollamt darf potentielle Erben für nach dem Tod der Erblasserin entstandene Kfz-Steuern nicht in Anspruch nehmen, wenn die Erbfolge noch nicht geklärt ist (FG Münster, Beschlüsse v. 18.6.2024 - 2 V 693/24 Kfz und 2 V 699/24 Kfz; ADV-Verfahren).
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 i.d.F. des JStG 2020 (FG Münster, Beschluss v. 13.6.2024 - 6 V 252/24 E; Beschwerde in dem AdV-Verfahren zugelassen).
Das BMF hat sein Schreiben v. 22.12.2004 im Hinblick auf das niederländische Beschaffungsverfahren für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren angepasst und die Wertgrenze von 1.500 € auf 2.500 € angehoben (BMF, Schreiben v. 15.7.2024 - III C 3 - S 7492/24/10001 :001).
Das BMF hat am 10.7.2024 den Referentenentwurf einer "Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung" veröffentlicht.
Ein Handwerksbetrieb, der im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen NRW erhalten, später seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass zurückgemeldet und einen entsprechenden Schlussbescheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekommen und hiergegen nicht geklagt hatte, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens (OVG NRW, Beschluss v. 11.7.2024 - 4 A 1764/23).
Die vom BMF eingesetzten Expertenkommissionen "Vereinfachte Unternehmensteuer" und "Bürgernahe Einkommensteuer" haben am 12.7. 2024 ihre Berichte an das BMF übergeben.