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BEG IV-E: Weitere steuer-, arbeits- und sozialrechtliche Vorgaben werden geändert oder vereinfacht

Die Bundesregierung hat unter koordinierender Federführung des Bundesministeriums der Justiz mit dem Entwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV-E) ein ressortübergreifendes Gesetzgebungspaket auf den Weg gebracht, um die Wirtschaft, Bürger und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Hierauf hatte sich das Kabinett bei seiner Klausur in Meseberg am 29./30.8.2023 geeinigt. Diese Einigung umfasst neben dem BEG IV-E das Wachstumschancengesetz, die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen nach der Bilanzrichtlinie, eine Initiative zur Reduzierung von Bürokratielasten auf EU-Ebene gemeinsam mit Frankreich sowie eine Sammelverordnung zur Reduzierung von Bürokratie auf Verordnungsebene (sog. Meseberger Entbürokratisierungspaket).

Abo EStG/KStG/GewStG/UmwStG/GrEStG //

Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024

Am 5.6.2024 wurde ein 249 Seiten umfassender Regierungsentwurf für das JStG 2024 veröffentlicht. Neben zahlreichen Änderungen technischer bzw. redaktioneller Art, beabsichtigt der Gesetzgeber insbesondere auf Entscheidungen der Gerichte zu reagieren und Regelungslücken zu schließen. Die geplanten Gesetzesänderungen stehen wie in einem JStG üblich in keinem übergeordneten thematischen Zusammenhang und betreffen zahlreiche Gesetze. In der Kabinettsvorlage hat Bundesfinanzminister Christian Lindner bereits auf ein JStG 2024/II hingewiesen. Nachfolgend werden einige ausgewählte ertragsteuerliche Änderungen angesprochen.

Abo Rentenversicherungsrecht //

Attraktive Ruhestandsmodelle für Mitarbeiter und Unternehmen

Viele ältere Arbeitnehmer streben entweder einen frühen Ruhestand an oder möchten ihre Arbeitsbelastung schrittweise reduzieren, ohne dabei finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Unternehmen können von einem vorzeitigen Ruhestand ihrer Mitarbeiter profitieren, besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, in denen eine günstigere Altersstruktur und Kosteneinsparungen angestrebt werden. In Kombination mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich verschiedene Ruhestandmodelle.

Abo Umsatzsteuer //

Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer gemischt genutzten PV-Anlage in 2022 jetzt noch möglich?

Das Zuordnungswahlrecht bei einheitlichen Gegenständen, die ein Unternehmer sowohl für unternehmerische Tätigkeiten als auch für unternehmensfremde (private) Zwecke verwendet, führt im Umsatzsteuerrecht regelmäßig zu Streit mit dem Finanzamt. Vor allem bei PV-Anlagen, von deren Anschaffung im vermeintlich privaten Bereich des Unternehmers oftmals auch der steuerliche Berater erst spät erfährt, wurde der Vorsteuerabzug in der Vergangenheit nicht selten versagt.

Abo Beruf //

Sorgfalt bei der Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen zahlt sich aus

Berufsträger und Berufsausübungsgesellschaften schließen regelmäßig Vergütungsvereinbarungen mit ihren Mandanten. Dabei werden die sonst anwendbaren Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) oder des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abbedungen und die Tätigkeiten der Beratung und Vertretung werden nach dem konkreten Aufwand (minutengenau oder nach einer Taktung) erfasst und abgerechnet. Aber Vorsicht: Die Gerichte legen die Anforderungen an die wirksame Vereinbarung insbesondere einer höheren Vergütung (vgl. § 4 StBVV) streng aus.

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Onlinezugangs-Änderungsgesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens

Der Bundestag hatte am 23.2.2024 das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZGÄndG) beschlossen, der Bundesrat dem Gesetz allerdings am 22.3.2024 die Zustimmung versagt. Dass das Gesetz jetzt dennoch zeitnah ausgefertigt und verkündet werden kann, liegt daran, dass der Vermittlungsausschuss als gemeinsamer Ausschuss von Bundestag und Bundesrat erfolgreich eingeschaltet werden konnte.

Abo Einkommensteuer //

Der Kindergeldantrag im Wandel

Nach der Familienkassenreform und der Anhebung der Kindergeldhöhe auf einheitlich 250 € im Monat ist der Grundstein für die Weiterentwicklung des Verfahrens zur Verwirklichung unbürokratischer Familienleistungen gelegt. Dadurch werden Vereinfachungen bei der Antragstellung ermöglicht. Vereinzelt wird sogar vorgeschlagen, auf den Antrag für das Kindergeld ganz zu verzichten. Einstweilen schreibt die Weisungslage jedoch aus guten Gründen einen schriftlichen, unterschriebenen Antrag vor. Ein elektronischer Kindergeldantrag ist zulässig, wenn das vorgeschriebene Datenformat eingehalten wird.

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