Erbschaft- & Schenkungsteuer

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Steuerbefreiung für Familienheim trotz drei Jahre dauernder Erbauseinandersetzung

Die großzügige Befreiung für Familienheime bei der ErbSt kann vom Erben auf einen Miterben übergehen, wenn im Rahmen der Nachlassteilung begünstigtes Vermögen übertragen wird. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung setzt dieser Begünstigungstransfer nicht voraus, dass die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Ein entsprechendes erstinstanzliches Urteil des FG Düsseldorf hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt und die Revision zurückgewiesen.

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Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils (BFH)

Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind dem Enkel des Erblassers der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts (BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 13/22, veröffentlicht am 14.11.2024).

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Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung (BFH)

Hat der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen das Bestattungsunternehmen. Die Kosten der Bestattung sind im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 10.7.2024 - II R 31/21; veröffentlicht am 14.11.2024).

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Erbschaftsteuerliche (Un-)Zulässigkeit der Kombination der Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG

Wenn Gesellschaften über Generationen wachsen, entstehen oftmals komplexe Firmenstrukturen, die mit Blick auf die Unternehmensnachfolge Herausforderungen begründen. Nicht eindeutig geklärt ist bislang, ob mehrere erbschaftsteuerliche Rückausnahmen hinsichtlich der grds. schädlichen Nutzungsüberlassung von Grundbesitz an Dritte kombiniert werden können. Statt des Aneinanderreihens der Begünstigungstatbestände bleibt die Möglichkeit, die Rückausnahmen nebeneinander anzuwenden. Diese Gestaltungsvariante wird am Beispiel der Begünstigungstatbestände des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und c ErbStG dargestellt.

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Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG

§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG ist eine schenkungsteuerrechtliche Befreiungsvorschrift, die insbesondere in der steuerlichen (Compliance- und Gestaltungs-)Beratung vermögender und hochvermögender Familien eine wichtige Rolle spielt. Neben der Reduzierung der Belastung von Freibeträgen ist es für den Steuerpflichtigen von wesentlicher Bedeutung, keine Fehler zu machen, um sich nicht bei späteren Schenkungen einem Hinterziehungsvorwurf ausgesetzt zu sehen.

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Erbschaftsteuer: Parkhaus als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Parkplätze, die im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten überlassen werden, stellen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Die Entscheidung hat eine erhebliche Breitenwirkung, da der Bundesfinanzhof der Auffassung der Verwaltung in den ErbStR widerspricht und die ertragsteuerliche Gewerblichkeit vom begünstigungsfähigen Betriebsvermögen im erbschaftsteuerlichen Sinne entkoppelt. Auch Hotels wären danach nicht mehr privilegiert.

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Abo Schenkungsteuer //

Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung (BFH)

Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen (BFH, Urteil v. 19.6.2024 - II R 40/21 sowie inhaltsgleich BFH, Urteil v. 19.6.2024 - II R 41/21; veröffentlicht am 10.10.2024).

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Abzug der Schuldzinsen nach der schenkweisen Übertragung eines Miteigentumsanteils

Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt ohne die Finanzierungsdarlehen anteilig mitzuübertragen, kann er nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Im Revisionsverfahren muss der Bundesfinanzhof klären, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei gewerblichen Einkünften.

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Die steuerliche Gestaltung der privaten Nachfolge

In der Praxis wird die Bedeutung des Steuer- und Erbrechts für den Erhalt und die nachhaltige Entwicklung des Vermögens vermehrt gesehen und viele Mandanten möchten das Thema Nachfolge angehen. Es wird aber leider auch noch viel zu oft versäumt, bereits zu Lebzeiten Nachfolgemaßnahmen aufzusetzen, sodass die Erben dann ggf. erhebliche Steuerlasten zu tragen haben, Familienvermögen „versilbern“ müssen, um die Steuern und Kosten zu decken, oder das Vermögen an Personen fällt, die gar nicht erben sollten.

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Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung (BFH)

Leistung i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 BewG zu ermitteln. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen. Der gemeine Wert der (teil )unentgeltlich bewirkten Leistung bildet die Obergrenze für die Werterhöhung des Anteils nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG (BFH, Urteil v. 10.4.2024 - II R 22/21; veröffentlicht am 12.9.2024).

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Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer (BFH)

Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt (entgegen H E 13a.11 ErbStH 2019). Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat, ist die Übertragung nicht begünstigt (BFH, Urteil v. 15.5.2024 - II R 12/21; veröffentlicht am 5.9.2024).

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