Unternehmensnachfolge bei Freiberuflern und Einzelunternehmern
Aufgrund der demografischen Alterung der Bevölkerung in Deutschland spielt die Unternehmensnachfolge in der Beratungspraxis eine entscheidende Rolle.
Aufgrund der demografischen Alterung der Bevölkerung in Deutschland spielt die Unternehmensnachfolge in der Beratungspraxis eine entscheidende Rolle.
Mit gleich lautenden Erlassen v. 22.12.2023 (BStBl 2024 I S. 69) übernimmt die Finanzverwaltung die Grundsätze des BFH-Urteils v. 26.7.2022 - II R 25/20 (BStBl 2024 II S. 21) und stellt damit die in § 13a ErbStG geregelten Themenfelder Verschonungssystematik und Lohnsummentest auf grundlegend neue Füße.
Der II. Senat des BFH bestätigt mit Urteil v. 11.10.2023 die Rechtmäßigkeit der doppelten Besteuerung des betagten Vermächtnisses dem Grunde nach als systemimmanent. Zu einer doppelten Besteuerung im engeren Sinne kommt es jedoch nicht, da mit Fälligwerden des Vermächtnisses im zweiten Erbfall eine Nachlassverbindlichkeit in gleicher Höhe entsteht, die den Nachlass des länger lebenden Ehegatten als Gesamtrechtsnachfolger dem vorverstorbenen Ehegatten entsprechend schmälert.
Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 ErbStG, soweit diese nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähig sind. Ob und inwieweit Verbindlichkeiten abgezogen werden können, ist für die Praxis von entscheidender Bedeutung.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.7.2023 hat zuletzt die Bedeutung von Vorschenkungen für nachfolgende Übertragungen aufgezeigt.
Aufgrund der demografischen Alterung der Bevölkerung in Deutschland spielt die Unternehmensnachfolge in der Beratungspraxis eine entscheidende Rolle.
Das BVerfG hat am 13.3.2024 seinen Jahresbericht 2023 veröffentlicht. Darin informiert das Gericht u.a. über die im Jahr 2024 zu erwartenden Entscheidungen von besonderem Interesse.
Nach einem gleichlautenden Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder zur Schenkungsteuer kann bei Pflegeleistungen eine höhere Pauschale je Stunde angesetzt werden. Das gilt zum einen, wenn als Gegenleistung für eine gemischte Schenkung Pflegeleistungen übernommen werden. Und zum anderen im Zusammenhang mit dem Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, wenn es um die Frage geht, ob der Zuwendende unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt worden ist.
Das FG Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Das FG hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Entscheidung dieser Frage gerichtet (FG Köln, Beschluss v. 30.11.2023 - 7 K 217/21; Az. beim EuGH: C-142/24).
Mit gleich lautenden Erlassen v. 22.12.2023 (BStBl 2024 I S. 69) übernimmt die Finanzverwaltung die Grundsätze des BFH-Urteils v. 26.7.2022 - II R 25/20 (BStBl 2024 II S. 21) und stellt damit die in § 13a ErbStG geregelten Themenfelder Verschonungssystematik und Lohnsummentest auf grundlegend neue Füße.
Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als weiteren Gesamtschuldner und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden. Ein Schenkungsteuerbescheid ist nichtig, wenn ihm auch nach verständiger Auslegung nicht mit hinreichender Sicherheit die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer entnommen werden kann (BFH, Urteil v. 8.11.2023 - II R 22/20; veröffentlicht am 7.3.2024).
Der II. Senat des BFH bestätigt mit Urteil v. 11.10.2023 die Rechtmäßigkeit der doppelten Besteuerung des betagten Vermächtnisses dem Grunde nach als systemimmanent. Zu einer doppelten Besteuerung im engeren Sinne kommt es jedoch nicht, da mit Fälligwerden des Vermächtnisses im zweiten Erbfall eine Nachlassverbindlichkeit in gleicher Höhe entsteht, die den Nachlass des länger lebenden Ehegatten als Gesamtrechtsnachfolger dem vorverstorbenen Ehegatten entsprechend schmälert.
Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 ErbStG, soweit diese nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähig sind. Ob und inwieweit Verbindlichkeiten abgezogen werden können, ist für die Praxis von entscheidender Bedeutung.
Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des überlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu versteuern. Ist es zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen (BFH, Urteil v. 11.10.2023 - II R 34/20; veröffentlicht am 27.2.2024).
Die disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) stellt nach einem aktuellen, steuerzahlerfreundlichen Urteil des FG Hamburg keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang gem. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG dar. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift zwar die Besteuerungslücken in Fällen disquotaler Einlagen schließen wollen. Im Gesetz sei aber eine – vom Kläger genutzte – Lücke verblieben. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.7.2023 hat zuletzt die Bedeutung von Vorschenkungen für nachfolgende Übertragungen aufgezeigt.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung des BFH-Urteils v. 26.7.2022 - II R 25/20, BStBl 2024 II S. 21 in Bezug auf die Anwendung der Optionsverschonung Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 22.12.2023 - 3812a).
Das Urteil des BVerfG v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 führte zu einer Anpassung des Erbschaftsteuergesetzes. Danach sollte nur noch aktives Betriebsvermögen begünstigt werden; Betrieben, die hauptsächlich aus sog. Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 ErbStG bestanden, sollte die Begünstigung verwehrt werden. Als Hebel für die vorgelagerte Prüfung wurde der 90 %-Einstiegstest (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) eingeführt. Damit wird das grundsätzlich nicht zu begünstigende Verwaltungsvermögen als Bruttowert ins Verhältnis zum Gesamtwert des übertragenden Betriebs gesetzt. Da Schulden nur beim Gesamtwert Berücksichtigung finden, das Verwaltungsvermögen folglich brutto betrachtet wird, fallen viele – eigentlich schutzbedürftige – Betriebe durch den 90 %-Einstiegstest durch.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Dezember 2023 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Der BFH informiert über zwei neue Verfahren, die beim BVerfG anhängig sind und die hinsichtlich der Regelung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bedeutsam sein können.
Beim 90-%-Einstiegstest des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG sind bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen.