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Kein begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen bei am Bewertungsstichtag nicht vermietetem Grundbesitz
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 693Mit gleich lautenden Urteilen v. - 3 K 906/23 F ( NWB HAAAJ-83332) und 3 K 908/23 F ( NWB RAAAJ-83333) hat das FG Münster entschieden, dass Grundstücke, die sich im Steuerentstehungszeitpunkt noch im Zustand der Bebauung befinden, nicht zum begünstigungsschädlichen Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehören. Für die Nachfolgepraxis sind diese Urteile von großer Bedeutung. Ihre Wirkungen erstrecken sich nicht nur auf unfertige, sondern auch auf am Besteuerungsstichtag nur vorübergehend leerstehende Immobilien.
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und 3 K 908/23 F
[i]FG Münster, Urteile v. 14.11.2024 - 3 K 908/23 F, NWB RAAAJ-83333, und 3 K 906/23 F, NWB HAAAJ-83332 Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten“. Nach diesem aus Sicht des FG Münster „eindeutigen“ Wortlaut kommt es allein darauf an, dass der Grundbesitz im Zeitpunkt der Steuerentstehung tatsächlich an Dritte zur Nutzung überlassen ist. Eine lediglich beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung reicht nicht aus. Dementsprechend lehnte das FG Münster eine Zuordnung der streitgegenständlichen Grundstücke, die sic...