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Freibetrag bei einem zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteil
Bisher war noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die in § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete zivilrechtliche Vorversterbensfiktion, wonach auf ihr Erbrecht verzichtende Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers so behandelt werden, als würden sie zur Zeit des Erbfalls nach dem Tod des Erblassers nicht mehr leben, auf das Erbschaftsteuerrecht durchschlagen und sich auf die Höhe der Freibeträge auswirken kann. Hierzu hat nunmehr der Stellung genommen.
Kernaussagen
Es ist nunmehr durch den BFH geklärt, dass die zivilrechtliche Vorversterbensfiktion in § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf das Erbschaftsteuerrecht durchschlägt und sich nicht auf die Höhe der Freibeträge auswirkt.
Das FG Berlin hat ein solches Durchschlagen auch für die ähnlich wirkende Vorversterbensfiktion bei der Ausschlagung (§ 1953 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB) und der Erbunwürdigerklärung (§ 2344 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB) verneint.
Fazit
Der BFH bestätigt mit seinem Urteil die Auffassung in der Rechtsprechung, wonach die zivilrechtliche Vorversterbensfiktion im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht keine Anwendung findet. Bereits mit Urteil vom hatte d...