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Erb- und schenkungsteuerliches Steuerklassenprivileg bei Errichtung von Familienstiftungen
Familienstiftungen erfreuen sich als Instrument der Vermögensnachfolge wachsender Beliebtheit. Entscheidend für die Attraktivität einer Familienstiftung ist die Steuerbelastung, die bei ihrer Errichtung entsteht. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist dabei maßgeblich, wer Begünstigter der Stiftung ist. Umstritten ist, ob auch diejenigen zu berücksichtigen sind, die nur als sog. Anfallberechtigte vorgesehen sind. Anfallberechtigte sind die Personen, die das Vermögen der Stiftung bei deren Auflösung erhalten sollen. Die Finanzverwaltung bejaht dies. Die Konsequenz ist regelmäßig die Anwendung der ungünstigen Steuerklasse III. Das FG Rheinland-Pfalz stellt in seiner Entscheidung überzeugend dar, dass sich diese Auffassung nicht halten lässt.
Kernaussagen
Die Höhe der Erb- oder Schenkungsteuerbelastung richtet sich bei Familienstiftungen nach dem in der Satzung festgelegten Kreis der Berechtigten.
Das FG Rheinland-Pfalz hat nunmehr geurteilt, dass die von der Satzung benannte Person des Anfallberechtigten bei Auflösung der Stiftung keine Relevanz für das erb- und schenkungsteuerliche Steuerklassenprivile...