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Erb- und schenkungsteuerliches Steuerklassenprivileg bei Errichtung von Familienstiftungen
Zugleich Anmerkung zum
Familienstiftungen erfreuen sich als Instrument der Vermögensnachfolge wachsender Beliebtheit. Entscheidend für die Attraktivität einer Familienstiftung ist die Steuerbelastung, die bei ihrer Errichtung entsteht. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist dabei maßgeblich, wer Begünstigter der Stiftung ist. Umstritten ist, ob auch diejenigen zu berücksichtigen sind, die nur als sog. Anfallberechtigte vorgesehen sind. Anfallberechtigte sind die Personen, die das Vermögen der Stiftung bei deren Auflösung erhalten sollen. Die Finanzverwaltung bejaht dies. Die Konsequenz ist regelmäßig die Anwendung der ungünstigen Steuerklasse III. Das FG Rheinland-Pfalz stellt in seiner Entscheidung überzeugend dar, dass sich diese Auffassung nicht halten lässt.
Die Höhe der Erb- oder Schenkungsteuerbelastung richtet sich bei Familienstiftungen nach dem in der Satzung festgelegten Kreis der Berechtigten.
Das FG Rheinland-Pfalz hat nunmehr geurteilt, dass die von der Satzung benannte Person des Anfallberechtigten bei Auflösung der Stiftung keine Relevanz für das erb- und schenkungsteuerliche Steuerklassenprivileg von Familienstiftungen hat.
Rechtssicherheit besteht aufgrund der anhängigen Revision noch nicht.
Es bestehen verschiedene Gestaltungsvarianten zur Sicherung des Steuerklassenprivilegs bei Gründung einer Familienstiftung.
I. Grundlagen
1. Stiftungszivilrecht
Eine Stiftung ist eine zu einem bestimmten Zweck mit Vermögen ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Fall der Familienstiftung liegt der satzungsmäßige Zweck der Stiftung in der Förderung und/oder Versorgung der Familie des Stifters. Die Begünstigten (sog. Destinatäre) erhalten von der Stiftung Förderleistungen. Unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und in welcher Art die Stiftung solche Leistungen erbringt, regelt der Stifter in der Stiftungssatzung; hierbei hat er weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit im Rahmen der Anerkennung des Stiftungsgeschäfts durch die zuständige Stiftungsbehörde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Stifter kann die Stiftung zu seinen Lebzeiten oder testamentarisch von Todes wegen errichten. In letzterem Fall gilt sie nicht erst ab der Anerkennung, sondern bereits im Todeszeitpunkt als entstanden (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB). So kann sie den Stifter auch beerben.
Kann die Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen, soll der Vorstand die Stiftung auflösen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 BGB). Entscheidet der Vorstand hierüber nicht rechtzeitig, hebt die zuständige Stiftungsbehörde die Stiftung auf (§ 87a Abs. 1 BGB). In beiden Fällen fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten oder – soweit dies die Satzung vorsieht – an durch ein Stiftungsorgan bestimmte Anfallberechtigte (§ 87c Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Wurden keine entsprechenden Regelungen getroffen, so erhält der Landesfiskus das Vermögen der Stiftung (§ 87c Abs. 1 Satz 3 BGB).