Problematik des Vorsteuerüberhangs
Das Zusammenspiel von Umsatzsteuersteuerschuld und Vorsteuerabzug gerät in eine – für das Steueraufkommen des Staates negative – Schieflage, wenn die Eingangsleistungen des Unternehmers seine ausgeführten Leistungen erheblich übersteigen, der Vorsteuerabzug ihm aber trotzdem in voller Höhe zusteht. Besonders deutlich wird diese Problematik des Vorsteuerüberhangs, wenn die Ausgangsleistungen zu sehr niedrigen Preisen angeboten werden, die nicht einmal die Eingangskosten decken. Insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Non Profit Organisationen (gemeinnützigen Vereine, Verbände, Stiftungen und Kapitalgesellschaften, Berufsverbände oder sonstige nicht wirtschaftliche Vereine) erbringen Tätigkeiten u. a. in den Bereichen Soziales, Sport, Verkehr, Bildung, Gesundheit und Kultur, bei denen häufig aus politischen Gründen das Entgelt zum Teil deutlich unter den Kosten liegt. Ersichtlich nicht kostendeckende Entgelte werden zu Gunsten des Gemeinwohls und/oder der hilfsbedürftigen Leistungsempfänger in Kauf genommen. Die Frage, ob in solchen Konstellationen gleichwohl eine wirtschaftliche und damit unternehmerische Handlung im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt, hat sowohl für die Steuerpflicht des Ausgangsumsatzes als auch für die Frage des Vorsteuerabzugs aus den Eingangsleistungen Bedeutung.