Umsatzsteuer

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Umsatzsteuer/Verfahrensrecht //

Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft bei Anfechtung des Steuerbescheids durch die Organgesellschaft (BFH)

Sind die Voraussetzungen einer Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit einer KG als Organgesellschaft aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils v. 16.3.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89). Dies gilt auch im Rechtsbehelfsverfahren der KG gegen eine ihr gegenüber ergangene Steuerfestsetzung (BFH, Urteil v. 5.9.2024 - V R 5/23; veröffentlicht am 21.11.2024).

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Umsatzsteuer/Verfahrensrecht //

Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung (BFH)

Versteuert der Unternehmer entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und UStG seine Umsätze nicht bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, sondern erst für den der nachfolgenden Entgeltvereinnahmung, kann er die Rechtswidrigkeit der für den Besteuerungszeitraum der Entgeltvereinnahmung vorliegenden Steuerfestsetzung geltend machen, ohne dass dem ‑ im Hinblick auf eine für den Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung angenommene Festsetzungsverjährung ‑ eine Analogie zu § 20 Satz 3 UStG entgegensteht (BFH, Urteil v. 29.8.2024 - V R 19/22; veröffentlicht am 21.11.2024).

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Dreiecksgeschäft – BFH bestätigt strenge Anforderungen

Der EuGH stellte bereits in seinem Verfahren in der Rechtssache „Luxury Trust Automobil“ (Urteil v. 8.12.2022 - C-247/21, ZAAAJ-29636) strenge Anforderungen an den vom mittleren Unternehmer im Dreiecksgeschäft anzubringenden Rechnungshinweis. Der BFH befasste sich auf nationaler Ebene in seinen Urteilen v. 17.7.2024 - XI R 34/22 (XI R 38/19) ( BAAAJ-75516) und XI R 35/22 (XI R 14/20) ( CAAAJ-75520) nun ebenfalls mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Dreiecksgeschäft.

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Unternehmereigenschaft bei defizitären Tätigkeiten

Problematik des Vorsteuerüberhangs

Das Zusammenspiel von Umsatzsteuersteuerschuld und Vorsteuerabzug gerät in eine – für das Steueraufkommen des Staates negative – Schieflage, wenn die Eingangsleistungen des Unternehmers seine ausgeführten Leistungen erheblich übersteigen, der Vorsteuerabzug ihm aber trotzdem in voller Höhe zusteht. Besonders deutlich wird diese Problematik des Vorsteuerüberhangs, wenn die Ausgangsleistungen zu sehr niedrigen Preisen angeboten werden, die nicht einmal die Eingangskosten decken. Insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Non Profit Organisationen (gemeinnützigen Vereine, Verbände, Stiftungen und Kapitalgesellschaften, Berufsverbände oder sonstige nicht wirtschaftliche Vereine) erbringen Tätigkeiten u. a. in den Bereichen Soziales, Sport, Verkehr, Bildung, Gesundheit und Kultur, bei denen häufig aus politischen Gründen das Entgelt zum Teil deutlich unter den Kosten liegt. Ersichtlich nicht kostendeckende Entgelte werden zu Gunsten des Gemeinwohls und/oder der hilfsbedürftigen Leistungsempfänger in Kauf genommen. Die Frage, ob in solchen Konstellationen gleichwohl eine wirtschaftliche und damit unternehmerische Handlung im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt, hat sowohl für die Steuerpflicht des Ausgangsumsatzes als auch für die Frage des Vorsteuerabzugs aus den Eingangsleistungen Bedeutung.

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Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025

BMF, Schreiben v. 15.10.2024 - III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007

Mit dem BMF, Schreiben v. 15.10.2024 nimmt das BMF zu diversen Fragestellungen der obligatorischen elektronischen Rechnung ab dem 1.1.2025 Stellung und passt den UStAE entsprechend an. Zuvor hatte das BMF mit Datum vom 13.6.2024 den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, über den wir bereits berichtet haben (Timm, USt dd 12/2024 S. 15).In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Aussagen des BMF-Schreibens zusammen.

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Vorsteuerabzug aus Rechtsberatungsleistungen zur Geltendmachung von echtem Schadensersatz

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.5.2024 – 7 K 7122/22

Das FG Berlin-Brandenburg musste sich mit FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.5.2024 – 7 K 7122/22, jüngst damit befassen, ob einem Unternehmen der Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen für Rechtsberatungsleistungen zu gewähren ist, wenn diese der Geltendmachung von echtem, nicht steuerbarem Schadensersatz dienen. Den Vorsteuerabzug bejahte das Gericht hierbei mit Hinblick auf den unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen auf überzeugende Weise.

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Leistungen in der Gastronomie

Umsatzsteuersatz bei Zusammenführung

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

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Besteuerung von unentgeltlichen Wärmelieferungen an andere Unternehmer (BFH)

Auch wenn Wärme unentgeltlich an andere Unternehmer für deren Unternehmen (wirtschaftliche Tätigkeit) abgegeben wird, handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG. Der Besteuerung der unentgeltlichen Zuwendung steht nicht entgegen, dass die Leistungsempfänger die Wärme für Zwecke verwenden, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen (BFH, Urteil v. 4.9.2024 - XI R 15/24 (XI R 17/20); veröffentlicht am 7.11.2024).

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