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Umsatzsteuer

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Innenleistungen zwischen Organkreisbeteiligten bleiben umsatzsteuerlich nicht steuerbar

Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH (Beschluss v. 26.1.2023 - V R 20/22 [V R 40/19], BStBl 2023 II S. 530) hat der EuGH in der Rs. „Finanzamt T“ mit Urteil v. 11.7.2024 - C-184/23 (DAAAJ-70949) entschieden, dass Innenleistungen im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bzw. im Rahmen einer Mehrwertsteuergruppe i. S. des Art. 11 MwStSystRL stets nicht steuerbar sind. Zweifel waren hieran aufgekommen, nachdem der EuGH in einer vorhergehenden Entscheidung den Eindruck erweckt hatte, dass derartige Innenleistungen steuerbar sein könnten (vgl. Urteil v. 1.12.2022 - C-141/20 „Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie“, IAAAJ-27906).

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Das langsame Ende der Freihafenregelung in Deutschland

Regierungsentwurf zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven

Am 17.7.2024 hat die Bundesregierung einen Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Freihafens Cuxhaven präsentiert. Neben der Änderung weiterer zollrechtlicher Vorschriften verliert die Bundesrepublik Deutschland durch den jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf seine vorletzte Freizone. Die Abschaffung der letzten verbleibenden Freizone, des Freihafens Bremerhavens, dürfte damit nur noch eine Frage der Zeit sein. Zeit für einen Blick auf den zollrechtlichen Hintergrund der Freihafenregelung in Deutschland, auf seine umsatzsteuerlichen Besonderheiten sowie auf die praktischen Folgen eines schleichenden Endes.

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Nachträgliche Vergütungen für überlassene Urheberrechte

BFH, Urteil vom 8.5.2024 – XI R 16/20

§ 32a Abs. 1 UrhG sieht eine Zusatzvergütung vor, wenn sich bei der Überlassung von Urheberrechten herausstellt, dass die Vergütung unverhältnismäßig niedrig ist im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes. Dabei sind die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen zu berücksichtigen. § 32a Abs. 2 UrhG sieht eine erweiterte Haftung eines Dritten vor, wenn das Urheberrecht übertragen wurde. Der BFH hat sich in der aktuellen Entscheidung mit der Frage beschäftigen dürfen, ob auch die Zahlungen des Dritten im Rahmen der Haftung der Umsatzsteuer unterliegen.

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Zur Umsatzsteuerbarkeit einer Vergleichszahlung in einem außergerichtlichen Rechtsstreit

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.10.2023 - 1 K 1975/22 (Revision beim BFH unter XI R 33/23)

Das FG Baden-Württemberg musste sich jüngst damit auseinandersetzen, ob eine Vergleichszahlung durch einen Auftraggeber an den Auftragnehmer ein Entgelt für eine steuerbare Leistung oder aber nicht steuerbaren Schadensersatz darstellt, wenn die Vergleichszahlung aufgrund einer streitigen Vertragskündigung zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche, zum Verzicht auf die Durchsetzung möglicher Ansprüche des Auftragnehmers und zur Vermeidung eines Zivilprozesses geleistet worden ist.

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Zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einer Vielzahl von Erwerbern

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 14.3.2024 – 4 K 75/23

Ob bei Übertragungsvorgängen umsatzsteuerlich eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) i. S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, bietet nicht selten Streitpotenzial zwischen Unternehmern und der Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine GiG kein Wahlrecht ist, sondern die Nichtsteuerbarkeit allein von der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen abhängt. Das Schleswig-Holsteinische FG musste sich in dem Zusammenhang jüngst damit befassen, ob eine Übertragung von Einzelphotovoltaikmodulen in einem sog. Photovoltaikpark an eine Vielzahl von Erwerbern eine GiG darstellen kann (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 14.3.2024 – 4 K 75/23).

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Ort der sonstigen Leistung

Auffrischung Umsatzsteuer

Der Ort der sonstigen Leistung ist in § 3a UStG geregelt. Es gelten vorbehaltlich der § 3 Abs. 3 ff. UStG die Grundsätze in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UStG. Gemäß § 3a Abs. 1 UStG ist der Ort der sonstigen Leistung bei Ausführung an einen Nichtunternehmer dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Es handelt sich mithin um sogenannte B2C-Umsätze. B2B-Umsätze, also solche, bei denen die sonstige Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, haben ihren Leistungsort indes grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, § 3a Abs. 2 UStG. Beide Grundtatbestände des § 3a Abs. 1 und 2 UStG werden von den Sondervorschriften des § 3a Abs. 3 ff. UStG eliminiert.

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Vordruck zur Anordnung einer Sonderprüfung nennt erstmals One-Stop-Shop-Regelung

Das Bundesfinanzministerium hat den amtlichen Vordruck zur Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung aktualisiert. Die neue Fassung ist ab sofort im Einsatz. Erstmals kann das Finanzamt ankreuzen, dass sich die Prüfung auf die One-Stop-Shop-Regelung erstreckt. Und dabei konkret auf welches der drei unterschiedlichen Verfahren: die EU-Regelung, die Nicht-EU-Regelung oder den Import-One-Stop-Shop.

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Festsetzungsverjährung bei nachträglichem Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit

Ein Unternehmer, der nur umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt, ist gleichwohl zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet, sodass für ihn die bis zu dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt. Die Festsetzungsfrist verlängert sich dementsprechend, sodass sich auch für einen nachträglichen Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 UStG ein längerer Zeitraum ergibt.

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Mitwirkungspflicht bei umsatzsteuerlicher Rückabwicklung eines Bauträgerfalls

Bietet ein Bauunternehmer im Rahmen der Rückabwicklung eines sogenannten Bauträgerfalls dem Finanzamt die Abtretung seines Anspruchs gegen den Bauträger auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Umsatzsteuer an, darf das Finanzamt das Abtretungsangebot nicht ermessensfehlerhaft ablehnen. Lehnt es die Abtretung zunächst ermessensfehlerhaft ab und nimmt es die Abtretung erst zu einem späteren Zeitpunkt an, wirkt die Abtretung an Zahlung statt gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG und führt zur Erfüllung der Umsatzsteuer.

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Vermittlung teilweise noch unbestimmter Leistungen

In einen Hafen einlaufende Seeschiffe beauftragten einen Klarierungsagenten (Schiffsmakler) mit der Klarierung (d. h. Abfertigung und Versorgung) von Schiffen. Die Agenten beauftragten ihrerseits im Namen und für Rechnung der Schifffahrtsgesellschaft Hafendienstleister – im Streitfall die Klägerin – mit einschlägigen Leistungen; weitere Leistungen konnten während der Liegezeit in Auftrag gegeben werden. Die Klägerin erbrachte bis zu 70 verschiedene Leistungen – von der Erfüllung von Pflichten im Zusammenhang mit dem Ein- und Auslaufen über Reparaturen bis hin zur Verpflegung der Besatzung. Die Klägerin rechnete getrennt nach steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen gegenüber der Schifffahrtsgesellschaft ab. Streitig war der Vorsteuerabzug der Klägerin aus der Vermittlungsprovision des Klarierungsagenten: In ihren an den Agenten gerichteten Gutschriften wies die Klägerin Umsatzsteuer auch insofern aus, als die von ihr an die Schifffahrtsgesellschaften erbrachten Leistungen steuerfrei waren. Der volle Vorsteuerabzug wurde ihr versagt: Die Vermittlungsleistungen (eine einheitliche Leistung liege nicht vor) seien nach § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG steuerfrei, soweit sie sich auf steuerfreie Umsätze der Klägerin für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 UStG) bezögen.

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