FG Münster, Urteil v. 18.2.2025 – 15 K 128/21 U
Die Vermietung von Wohnungen ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Beherbergung von Fremden handelt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG). Zu den steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen. Das sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen. Das FG Münster hatte die Frage zu entscheiden, ob es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, um eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum oder um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt (FG Münster, Urteil v. 18.2.2025 – 15 K 128/21 U).