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Schuldet ein Grundstückserwerber den unrichtigen Umsatzsteuerausweis in einem übernommenen Mietvertrag oder haftet er dafür?
Anm. zum
Nach dem ( NWB IAAAJ-86210) setzt die Inanspruchnahme eines Rechnungsausstellers für einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG voraus, dass dieser an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihm die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist. Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis kann einem Grundstückserwerber deshalb nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Veräußerung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG darstellt, bei der der Erwerber in die Rechtsstellung des Veräußerers eintritt.
I. Unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG
[i]Grune in Küffner/Zugmaier, USt, § 14c UStG, NWB HAAAB-75350 Weist ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet, gesondert aus (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG auch den Mehrbetrag. Ein solcher Fall liegt nach der frühen BFH-Rechtsprechung zur vorherigen Regelung in § 14 Abs. 2 UStG a. F. u. a. bei einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis über steuerfreie Leistungen...