Umsatzsteuer | Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (BMF)
Das BMF hat zu dem
Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige
Unternehmer Stellung genommen ().
Hintergrund: Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Absatz 2 Satz 3 UStDV). Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer müssen zudem durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind (§ 61a Absatz 4 UStDV).
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen:
Im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können diese auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick) oder durch Hochladen im Portal des Bundes (BOP), welches BZSt betrieben wird, vorgelegt werden.
Der Nachweis nach § 61a Absatz 4 UStDV (sog. Unternehmerbescheinigung) ist nach dem Muster USt 1 TN (vgl. (2022/1126438) -, BStBl I S. 1592) oder einer dem Muster USt 1 TN inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen.
Änderungen im UStAE v. , BStBl I S. 846
Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „CEREC = Ceramic Reconstruction (Keramische Rekonstruktion)“ die Angabe „E-Rechnung = elektronische Rechnung“ eingefügt.
Abschnitt 18.14 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV), im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können diese auf elektronischem Weg eingereicht werden (insbesondere zusammen mit dem Antrag über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder gesondert über das BZSt online.portal oder durch Vorlage auf einem Speichermedium); die Belege können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden (vgl. , BStBl II S. 430, und , BStBl II 2015 S. 352).“
Abschnitt 18.14 Absatz 7 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN oder einer inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen. Hinsichtlich des Musters USt 1 TN wird auf das BStBl I S. 1592, hingewiesen.“
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (lb)
Fundstelle(n):
EAAAJ-88511