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Hessisches FG | Seminare als einheitliche Reiseleistungen
Die Klägerin veranstaltete Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache im Inland. Ihr Angebot für die (gewöhnlich jüngeren, fast durchweg im Ausland ansässigen) Sprachschüler umfasste auch Transfers, Unterbringung, Ausflüge, Freizeitaktivitäten, Versicherungen und die Betreuung vor Ort. Einen Teil der Lehrtätigkeiten im Rahmen der Sprachkurse, insbesondere aber Unterkunft und Verpflegung kaufte sie von selbständigen Dritten ein. Die Klägerin erklärte den Sprachunterricht als nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerbefreite Leistung. Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung wurden getrennt berechnet und den steuerpflichtigen Leistungen zugeS. 240ordnet – für Teilnehmer unter 27 Jahren nahm die Klägerin die (damalige) Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG in Anspruch. Das Finanzamt wandte jedoch (mit Ausnahmen) die...