Verlustrücktrag bei unterjährigem Beteiligungserwerb nach § 8c KStG
Mit Urteil vom 16.7.2025 - I R 1/23 hat der BFH eine wichtige Entscheidung zur Verlustverrechnung nach § 8c KStG getroffen.
Mit Urteil vom 16.7.2025 - I R 1/23 hat der BFH eine wichtige Entscheidung zur Verlustverrechnung nach § 8c KStG getroffen.
Mit Urteil v. 1.10.2025 hat der BFH entschieden, ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG an eine in der Schweiz ansässige Stiftung komme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen Regelungen nach deutschem Recht erfüllt sind. Dazu muss bei der ausländischen – im Streitfall schweizerischen – Stiftung die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben sein, und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist (§ 59 Halbsatz 2 AO i. V. mit § 63 Abs. 1 AO, sog. materielle Satzungsmäßigkeit).
Ein Sachverhalt kann steuerlich nur einmal und grds. im Veranlagungszeitraum seiner Verwirklichung berücksichtigt werden, es sei denn, es besteht bei Abweichung von diesem Grundsatz keine Gefahr divergierender Entscheidungen.
Mit Urteil v. 11.12.2024 - I R 33/22 ( NAAAJ-88829) hat der BFH die Rechtsfrage, ob einer körperschaftsteuerlichen Organschaft eine atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft entgegensteht, einer Klärung zugeführt.
Mit dem Urteil v. 2.7.2025 entschied der BFH, dass ein Anteilserwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gem. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung auch dann vorliegen kann, wenn eine AG eigene Aktien erwirbt, die sie als „Akquisitionswährung“ bei künftigen Erwerben von Unternehmensbeteiligungen einsetzen möchte.
Das Sächsische FG hält es für ernstlich zweifelhaft, ob § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG für Gesellschafter gilt, die im EU-Ausland ansässig sind. Nach dem Finanzgericht könnte eine verdeckte Einlage, die von einem im Ausland ansässigen Gesellschafter vorgenommen wird, daher auch dann für die inländische GmbH einkommensneutral sein, wenn das Einkommen des im Ausland ansässigen Gesellschafters durch die verdeckte Einlage gemindert worden ist.
Die Abfindung einer dem beherrschenden GmbH-Gesellschafter erteilten Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn die Abfindung wegen finanzieller Schwierigkeiten der GmbH und damit aus betrieblichen Gründen erfolgt.
Der Bundesrat hat am 30.1.2026 dem Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) zugestimmt (BR-Drucks. 5/26 (Beschluss)). Damit können wesentliche Teile des Gesetzes nach dessen Verkündung im Kraft treten.
Ein Sachverhalt kann steuerlich nur einmal und grds. im Veranlagungszeitraum seiner Verwirklichung berücksichtigt werden, es sei denn, es besteht bei Abweichung von diesem Grundsatz keine Gefahr divergierender Entscheidungen.
Mit Urteil v. 11.12.2024 - I R 33/22 ( NAAAJ-88829) hat der BFH die Rechtsfrage, ob einer körperschaftsteuerlichen Organschaft eine atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft entgegensteht, einer Klärung zugeführt.
Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c KStG, als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen (BFH, Urteil v. 16.7.2025 – I R 1/23; veröffentlicht am 6.11.2025).
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) Stellung genommen. Darin empfehlen die Länder u.a., die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2026 auf 1.200 € anzuheben. Im Gegenzug soll die Regelung zum sog. Sammelposten gestrichen werden (BR-Drucks. 550/25 (Beschluss)).
Das BMF hat ein Schreiben zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes v. 22.12.2023 (BGBl. I Nummer 411 S. 1) veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 24.3.2025 - IV C 2 - S 2742-a/00028/012/001).
Das BMF hat zu den Folgen der BFH-Urteile v. 11.12.2024 - I R 33/22 und I R 17/21 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 13.11.2025 - IV C 2 - S 2770/00048/001/044).
Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor. Es ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird (FG Hamburg, Urteil v. 13.11.2025 - 2 K 67/23).
Soweit § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG mit der Rechtsfolge einer Verhinderung einer Einkommensminderung tatbestandlich an eine Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter, der zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt ist, anknüpft, ist bei Darlehensgewährung durch eine vermögensverwaltende KG als Allein-Gesellschafterin, an der Körperschaftsteuersubjekte beteiligt sind, jeweils auf die durchgerechneten Beteiligungsquoten der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte abzustellen (BFH, Urteil v. 27.11.2024 - I R 21/22; veröffentlicht am 24.4.2025).
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen von ihr als eigene Anteile gehaltenen Geschäftsanteil unentgeltlich zuwendet, wohingegen ein fremder Dritter hierfür einen – im Streitfall am Markt unstreitig erzielbaren – Kaufpreis hätte zahlen müssen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.3.2024 - 5 K 2301/21, Revision nicht zugelassen).
Mit Urteil v. 1.10.2025 hat der BFH entschieden, ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG an eine in der Schweiz ansässige Stiftung komme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen Regelungen nach deutschem Recht erfüllt sind. Dazu muss bei der ausländischen – im Streitfall schweizerischen – Stiftung die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben sein, und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist (§ 59 Halbsatz 2 AO i. V. mit § 63 Abs. 1 AO, sog. materielle Satzungsmäßigkeit).
Das BVerfG hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen der sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind, soweit Körperschaftsteuersubjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG beziehungsweise Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG betroffen sind (BVerfG, Beschluss v. 23.7.2025 – 2 BvL 19/14).
Der Bundestag hat am 26.6.2024 den Entwurf eines "Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" (BT-Drucks. 21/323) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 21/629) in 2./3. Lesung angenommen. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.
Eine Berücksichtigung von negativen Einkünften der Organgesellschaft bei der Besteuerung im anderen Staat nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG a. F. liegt nur vor, wenn eine am Ertrag orientierte ausländische Steuer unter Einbeziehung sämtlicher Einkünfte endgültig niedriger festgesetzt wurde.
Der Bundesrat hat am 11.7.2025 dem "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" zugestimmt (BR-Drucks. 281/25 (Beschluss)). Das Gesetz kann nun größtenteils am Tag nach seiner Verkündung im BGBl. in Kraft treten.
Bei einem der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG unterliegenden unterjährigen schädlichen Erwerb der Anteile am Organträger ist der anteilige Verlust einer Organgesellschaft bis zum schädlichen Erwerb im Wege einer vertikalen Ergebnissaldierung im Organkreis vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Organträgers abzuziehen (entgegen BMF-Schreiben v. 28.11.2017, BStBl I 2017, S. 1645, Rz. 37: FG Düsseldorf, Urteil v. 9.12.2024 - 6 K 1772/20 K,G,F; Revision anhängig, BFH-Az. I R 11/25).
Der BFH informiert in seinem Jahresbericht 2023 u.a. über die im Jahr 2024 zu erwartenden Entscheidungen von besonderem Interesse.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Oktober 2025 haben wir für Sie zusammengestellt.
Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BFH, Urteil v. 3.7.2024 - I R 46/20; veröffentlicht am 14.11.2024).