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Körperschaftsteuer

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vGA: irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (BFH)

Für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Maßgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist (BFH, Urteil v. 22.11.2023 - I R 9/20; veröffentlicht am 11.4.2024).

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Anforderungen an das Vorliegen einer Organschaft (FG)

Eine Personengesellschaft ist - auch wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und die Beteiligung an der potentiellen Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen hält - keine taugliche Organträgerin, wenn einer ihrer Gesellschafter eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Gerichtsbescheid v. 7.7.2023 - 1 K 54/23, EFG 2023, 1487; Revision anhängig, BFH-Az. I R 46/23).

Abo Körperschaftsteuer //

Verdeckte Gewinnausschüttung: Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Das BFH-Urteil v. 22.11.2023 thematisiert das Tatbestandsmerkmal der „Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis“, das zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfüllt sein muss. Der BFH befasst sich in seiner Entscheidung mit dem subjektiven Element des Zuwendungswillens und erörtert, inwiefern subjektive Elemente zu den objektiven Abläufen hinzutreten müssen, um den Tatbestand einer vGA zu erfüllen.

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Abo u.a. Körperschaftsteuer //

Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" i.S.d. § 67 AO (BFH)

Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte - und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben - hängen nicht mit dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO) (BFH, Urteil v. 14.12.2023 - V R 28/21; veröffentlicht am 11.4.2024).

Abo Abgabenordnung //

Zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 AO) und zur etwaigen Schädlichkeit sog. Dauerverlustbetriebe

In zwei Urteilen v. 14.12.2023 entschied der BFH, Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an Ärzte, denen als Nebentätigkeit die ambulante Behandlung von Patienten genehmigt worden ist, rechneten nicht zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ i. S. von § 67 AO, sondern seien – ebenso wie die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben – einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 64 Abs. 1 AO zuzuordnen. In der V-Entscheidung v. 14.12.2023 ging es darüber hinaus um die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordung von Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden. Hier lässt aufhorchen, dass der BFH zur Zurückverweisung der Sache den Hinweis gibt, ein Dauerverlustbetrieb könne die Steuerbegünstigung auch dann gefährden, wenn seine Verluste durch die Gewinne anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgeglichen würden.

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Die Konkretisierung einer angemessenen Verzinsung bei Konzerndarlehen

Die Fremdüblichkeit der Verzinsung von (konzerninternen) Gesellschafterdarlehen ist ständiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und den beteiligten Steuerpflichtigen und führt nicht weniger häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dies bereits wegen § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 162 Abs. 1 AO sowie § 1 AStG. Denn unter Umständen führt eine nicht fremdübliche Verzinsung dazu, dass hohe Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben das zu versteuernde Einkommen des höher besteuerten Unternehmens mindern und zugleich dem kreditgebenden Unternehmen als Betriebseinnahmen zugerechnet werden, dessen Steuersatz etwa wegen der gewerbesteuerlichen Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, der Gemeinnützigkeit oder des Sitzes der Gesellschaft in einem steuergünstigeren Land geringer ausfiele.

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Erste Praxiserfahrungen zum Optionsmodell nach § 1a KStG

Kurz vor dem Ende der 19. Legislaturperiode ist das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts erlassen worden, das als wichtigste Neuerung in § 1a KStG erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre die Möglichkeit einer Option von Personenhandels- sowie Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer einräumt. Die Finanzverwaltung hat hierauf im BMF-Schreiben v. 10.11.2021 (BStBl 2021 I S. 2212) ihre Sichtweise dargelegt und damit eine Hilfe bei der praktischen Umsetzung gegeben. Durch das KöMoG ist ab 2022 erstmals die Möglichkeit geschaffen worden, durch Option eine als Mitunternehmerschaft zu qualifizierende Personengesellschaft ertragsteuerlich als fiktive Kapitalgesellschaft zu behandeln, ohne dass zivil- und gesellschaftsrechtlich ein „echter“ Formwechsel zu vollziehen ist. Für GbR und Einzelunternehmer besteht zwar keine Optionsmöglichkeit. Dies stellt indes kein Hindernis dar, da durch „Umwandlung“ in eine GmbH & Co. KG oder OHG ohne großen Aufwand ein optionsfähiges Rechtsgebilde geschaffen werden kann.Franke/Schuhmann, Körperschaftsteuererklärung 2022, NWB 16/2023 S. 1144NWB-Nachricht v. 16.01.2023, Körperschaftsteuer/Einkommensteuer | DStV-Hinweise zur Evaluierung des Optionsmodells und der ThesaurierungsbegünstigungHörster, JStG 2022: Änderungen des KStG, GewStG, InvStG und weiterer Steuergesetze, NWB 6/2023 S. 382

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Rückwirkende Anwendung des § 32a Abs. 1 KStG

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind bei Betriebsprüfungen von Kapitalgesellschaften für die Steuerpflichtigen und ihre Berater ein „Schreckgespenst“, für die Betriebsprüfer aber ein „Joker“. Schwierigkeiten bereiten nicht nur die sperrigen Tatbestandsvoraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung und deren Anwendung im praktischen Einzelfall. Einmal aufgedeckt, halten verdeckte Gewinnausschüttungen noch weitere Überraschungen parat. Denn sie wirken sich nicht nur auf die Steuerfestsetzung bei der Kapitalgesellschaft aus, sondern auch bei deren Gesellschaftern. Bei den Gesellschaftern kann sich die Steuerfestsetzung – je nach Fallgestaltung – vermindern oder erhöhen. Ist gegenüber dem Gesellschafter zuvor bereits ein Steuerbescheid ergangen, muss dieser geändert werden. Das kann auch nach der Bestandskraft des bisherigen Bescheids und sogar nach Eintritt der Festsetzungsverjährung geschehen. Mit einer solchen Konstellation hat sich jüngst das BVerfG befasst.

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Körperschaftsteuer //

Zur Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden (BFH)

Der Begriff "Beteiligung" bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sog. Streubesitzdividenden (10 %) nimmt auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 AO) Bezug. Entscheidend ist somit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen (BFH, Urteil v. 7.6.2023 - I R 50/19; veröffentlicht am 14.9.2023).

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Gesetzgebung //

Bundestag verabschiedet Wachstumschancengesetz

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am 17.11.2023 das sog. Wachstumschancengesetz (BT-Drucks. 20/8628, 20/9006, 20/9243 Nr. 1.8) in 2./3. Lesung verabschiedet. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken. Für das zuvor im Finanzausschuss noch in Teilen geänderte Gesetz (BT-Drucks. 20/9341, 20/9396) stimmten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die Oppositionsfraktionen CDU/CSU, AfD und Linke votierten gegen die Initiative. Der Haushaltsausschuss hatte zur Abstimmung einen Bericht zur Finanzierbarkeit vorgelegt (BT-Drucks. 20/9368). Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.

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