Kurz vor dem Ende der 19. Legislaturperiode ist das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts erlassen worden, das als wichtigste Neuerung in § 1a KStG erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre die Möglichkeit einer Option von Personenhandels- sowie Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer einräumt. Die Finanzverwaltung hat hierauf im BMF-Schreiben v. 10.11.2021 (BStBl 2021 I S. 2212) ihre Sichtweise dargelegt und damit eine Hilfe bei der praktischen Umsetzung gegeben. Durch das KöMoG ist ab 2022 erstmals die Möglichkeit geschaffen worden, durch Option eine als Mitunternehmerschaft zu qualifizierende Personengesellschaft ertragsteuerlich als fiktive Kapitalgesellschaft zu behandeln, ohne dass zivil- und gesellschaftsrechtlich ein „echter“ Formwechsel zu vollziehen ist. Für GbR und Einzelunternehmer besteht zwar keine Optionsmöglichkeit. Dies stellt indes kein Hindernis dar, da durch „Umwandlung“ in eine GmbH & Co. KG oder OHG ohne großen Aufwand ein optionsfähiges Rechtsgebilde geschaffen werden kann.Müller, Nach § 1a KStG optierende Gesellschaften im gemeinnützigen Kontext, NWB 41/2024 S. 2832Franke/Schuhmann, Körperschaftsteuererklärung 2022, NWB 16/2023 S. 1144NWB-Nachricht v. 16.01.2023, Körperschaftsteuer/Einkommensteuer | DStV-Hinweise zur Evaluierung des Optionsmodells und der ThesaurierungsbegünstigungHörster, JStG 2022: Änderungen des KStG, GewStG, InvStG und weiterer Steuergesetze, NWB 6/2023 S. 382