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Körperschaftsteuer

Abo Körperschaftsteuer //

Die Systematik der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art und das BFH-Urteil v. 29.8.2024 - V R 43/21

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind grundsätzlich mit ihren jeweiligen Betrieben gewerblicher Art (BgA) steuerpflichtig. Um eine Ergebnisverrechnung zu erreichen, eröffnet § 4 Abs. 6 KStG die Möglichkeit, einen BgA mit einem oder mehreren anderen BgA zusammenzufassen. Hierzu hat die Verwaltung ihre Sicht im BMF-Schreiben v. 12.11.2009 (BStBl 2009 I S. 1303) dargelegt. Nun hatte der BFH Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und hat der Verwaltungsauffassung widersprochen.

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Einkommensteuer/Körperschaftsteuer //

Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis (BFH)

Die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften unterliegen in vollem Umfang der Gewerbesteuer und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG ist -ausschließlich- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich (BFH, Urteil v. 16.10.2024 - I R 16/20; veröffentlicht am 13.3.2025).

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Körperschaftsteuer //

Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttungen (BFH)

Vergütungsvereinbarungen zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, der zugleich Minderheitsaktionär ist, sind steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen. Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat (BFH, Urteil v. 24.10.2024 - I R 36/22; veröffentlicht am 13.3.2025).

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Verfahrensrecht //

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter (BFH)

Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA, sowie ihre Verteilung auf die KGaA und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter, nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen (BFH, Urteil v. 16.10.2024 - I R 24/22; veröffentlicht am 13.3.2025).

Abo Körperschaftsteuer //

Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt. Auch für Kapitalgesellschaften greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Mit der eingeführten Steuerbefreiungsvorschrift gewinnt bei Kapitalgesellschaften die Frage an Bedeutung, wie die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen sowie die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG zu korrigieren sind.

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Körperschaftsteuer //

Festsetzung eines auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens (Oberste Finanzbehörden der Länder)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens erlassen (Oberste Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung v. 4.3.2025 - FM3-S 2861-1/10).

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Körperschaftsteuer //

Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien (BFH)

Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, sind sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann (BFH, Urteil v. 13.11.2024 - I R 3/21; veröffentlicht am 27.3.2025).

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Einkommensteuer //

Unentgeltliche Übertragung eigener Anteile auf den Alleingesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung (FG)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen von ihr als eigene Anteile gehaltenen Geschäftsanteil unentgeltlich zuwendet, wohingegen ein fremder Dritter hierfür einen – im Streitfall am Markt unstreitig erzielbaren – Kaufpreis hätte zahlen müssen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.3.2024 - 5 K 2301/21, Revision nicht zugelassen).

Abo Körperschaftsteuer //

Tantiemen eines Vorstands einer AG, der zugleich Minderheitsaktionär ist, können nur im Ausnahmefall eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen

Der Interessengegensatz zwischen dem Aufsichtsrat als Organ einer AG und dem Vorstand stellt ein starkes Beweisanzeichen für die (abstrakte) Fremdvergleichbarkeit einer Vergütungsregelung eines Vorstandsanstellungsvertrags dar. Nur im Ausnahmefall – bei Orientierung des Aufsichtsrats an den Interessen des Vorstands – kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen.

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Abo Körperschaftsteuer //

Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft (BFH)

Ausschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer dänischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe - ohne Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG - enthalten (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG). Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates v. 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) ist damit nicht verbunden (BFH, Urteil v. 6.2.2025 - IV R 29/22; veröffentlicht am 27.3.2025).

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Gesetzgebung //

Bundestag verabschiedet Wachstumschancengesetz

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am 17.11.2023 das sog. Wachstumschancengesetz (BT-Drucks. 20/8628, 20/9006, 20/9243 Nr. 1.8) in 2./3. Lesung verabschiedet. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken. Für das zuvor im Finanzausschuss noch in Teilen geänderte Gesetz (BT-Drucks. 20/9341, 20/9396) stimmten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die Oppositionsfraktionen CDU/CSU, AfD und Linke votierten gegen die Initiative. Der Haushaltsausschuss hatte zur Abstimmung einen Bericht zur Finanzierbarkeit vorgelegt (BT-Drucks. 20/9368). Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.

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