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Körperschaftsteuer

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Körperschaft-/Gewerbesteuer //

Verlustabzugsverbot nach § 8c Abs. 1 KStG bei unterjährigem schädlichem Anteilseignerwechsel bei einem Organträger (FG)

Bei einem der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG unterliegenden unterjährigen schädlichen Erwerb der Anteile am Organträger ist der anteilige Verlust einer Organgesellschaft bis zum schädlichen Erwerb im Wege einer vertikalen Ergebnissaldierung im Organkreis vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Organträgers abzuziehen (entgegen BMF-Schreiben v. 28.11.2017, BStBl I 2017, S. 1645, Rz. 37: FG Düsseldorf, Urteil v. 9.12.2024 - 6 K 1772/20 K,G,F; Revision anhängig, BFH-Az. I R 11/25).

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Gesetzgebung //

Finanzausschuss beschließt steuerliches Investitionssofortprogramm mit Änderungen bei der Forschungszulage (Bundestag)

Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 25.6.2025 den Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BT-Drucks. 21/323) mit den Stimmen der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion gebilligt. Ein gleichlautender Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde als erledigt betrachtet (BT-Drucks. 21/516).

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Körperschaftsteuer //

Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG (BFH)

Soweit § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG mit der Rechtsfolge einer Verhinderung einer Einkommensminderung tatbestandlich an eine Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter, der zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt ist, anknüpft, ist bei Darlehensgewährung durch eine vermögensverwaltende KG als Allein-Gesellschafterin, an der Körperschaftsteuersubjekte beteiligt sind, jeweils auf die durchgerechneten Beteiligungsquoten der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte abzustellen (BFH, Urteil v. 27.11.2024 - I R 21/22; veröffentlicht am 24.4.2025).

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Körperschaftsteuer //

Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin (BFH)

Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG liegt auch dann vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich (BFH, Urteil v. 27.11.2024 - I R 23/21; veröffentlicht am 24.4.2025).

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Körperschaftsteuer //

Organschaft und atypisch stille Beteiligung I (BFH)

Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen Gewinn" i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an den Organträger abführen kann (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - I R 33/22; veröffentlicht am 3.4.2025).

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Körperschaft-/Gewerbesteuer //

Organschaft - "finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft (BFH)

Erlischt der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG) durch sog. Konfusion (hier: Verschmelzung der Organgesellschaft mit dem Organträger), ist dies ein "wichtiger Grund", so dass die Nichteinhaltung der Mindestvertragslaufzeit die steuerrechtliche Anerkennung nicht hindert (BFH, Urteil v. 11.7.2023 - I R 36/20; veröffentlicht am 23.11.2023).

Abo Körperschaftsteuer //

Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt. Auch für Kapitalgesellschaften greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Mit der eingeführten Steuerbefreiungsvorschrift gewinnt bei Kapitalgesellschaften die Frage an Bedeutung, wie die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen sowie die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG zu korrigieren sind.

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