Körperschaftsteuer

Abo Körperschaftsteuer //

Verlustabzug nach § 8c und § 8d KStG und sich daraus ergebende Gestaltungsoptionen

Der jüngst veröffentlichte Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ greift die Verlustverrechnung auf und verlangt „einen breitflächigen Schwenk hin zu einer vollständigen, realitätsgerechten und zeitnahen Abbildung von betrieblichem Aufwand (objektives Nettoprinzip) und unternehmerischen Verlusten.“ Die über viele Jahrzehnte erkennbare Tendenz des Steuergesetzgebers, die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten einzuschränken, müsse gestoppt und in ihr Gegenteil gewendet werden. Auch die Rechtsprechung hat und hatte immer wieder Anlass, die Restriktionen bei der Verlustverrechnung zu korrigieren. Eine Kehrtwende des Gesetzgebers liegt förmlich in der Luft. Damit rückt besonders der Verlustabzug nach § 8c KStG und § 8d KStG ins Blickfeld.

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Gesetzgebung //

JStG 2024: "Mobilitätsbudget" vom Tisch (hib)

Mit zahlreichen Änderungen wie der Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen sog. Mobilitätsbudgets hat der Finanzausschuss des Bundestags am 16.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (BT-Drucks. 20/12780) gebilligt. Dafür stimmten die Ampel-Fraktionen, dagegen die Opposition. Allerdings erhielt die Regierungskoalition bei zahlreichen ihrer insgesamt 59 Änderungsanträge Zustimmung von den Oppositionsfraktionen. So stimmte die CDU/CSU-Fraktion beispielsweise ebenfalls für die Streichung des Mobilitätsbudgets, die AfD-Fraktion und die Gruppe Die Linke enthielten sich an dieser Stelle.

Abo Panorama //

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen – Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 4.9.2024

Aufgrund des BFH-Urteils v. 28.9.2022 - VIII R 20/20 ( AAAAJ-29225) konnte bereits geschlussfolgert werden, dass sich der rechtsprechungskonforme Anwendungsbereich inkongruenter – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichender – Gewinnausschüttungen vergrößern würde. Eine explizite Anerkennung des Urteils durch die Finanzverwaltung fehlte jedoch – bis jetzt. Mit Schreiben v. 4.9.2024 ( JAAAJ-74563), also knapp zwei Jahre nach dem Richterspruch, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen Stellung genommen. Ott, Das BMF-Schreiben vom 4.9.2024 zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, StuB 20/2024 S. 769

Abo Körperschaftsteuer //

Berichtigung eines Feststellungsbescheids über das steuerliche Einlagekonto

Hat das Finanzamt bei einer unterjährigen Verschmelzung die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die verschmolzene GmbH nicht auf den Tag der Verschmelzung, sondern auf den 31.12. vorgenommen, ist dieser Bescheid fehlerhaft, weil die verschmolzene GmbH am 31.12. nicht mehr existierte, aber nicht nichtig. Der Bescheid kann nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden.

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Einkommensteuer //

Unentgeltliche Übertragung eigener Anteile auf den Alleingesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung (FG)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen von ihr als eigene Anteile gehaltenen Geschäftsanteil unentgeltlich zuwendet, wohingegen ein fremder Dritter hierfür einen – im Streitfall am Markt unstreitig erzielbaren – Kaufpreis hätte zahlen müssen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.3.2024 - 5 K 2301/21, Revision nicht zugelassen).

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Körperschaftsteuer //

Anwendung abkommensrechtlicher Aktivitätsvorbehalte auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte (BFH)

Sieht eine abkommensrechtliche "Switch-over"-Klausel vor, dass die Anwendung der Freistellungsmethode bei Betriebsstätteneinkünften unter einem Aktivitätsvorbehalt steht und wird hierfür auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis AStG verwiesen, erfüllen ausländische Betriebsstätten das dortige Tatbestandsmerkmal "ausländische Gesellschaft". Die Verweisung betrifft nicht nur die Regelung der aktiven (Grund-)Tätigkeiten, sondern bezieht die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG vorgesehenen Einschränkungen ein (hier: Mitwirkung eines gemäß § 7 AStG an der Gesellschaft beteiligten, unbeschränkt Steuerpflichtigen an der Dienstleistung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG: BFH, Urteil v. 3.7.2024 - I R 4/21; veröffentlicht am 17.10.2024).

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Erste Praxiserfahrungen zum Optionsmodell nach § 1a KStG

Kurz vor dem Ende der 19. Legislaturperiode ist das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts erlassen worden, das als wichtigste Neuerung in § 1a KStG erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre die Möglichkeit einer Option von Personenhandels- sowie Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer einräumt. Die Finanzverwaltung hat hierauf im BMF-Schreiben v. 10.11.2021 (BStBl 2021 I S. 2212) ihre Sichtweise dargelegt und damit eine Hilfe bei der praktischen Umsetzung gegeben. Durch das KöMoG ist ab 2022 erstmals die Möglichkeit geschaffen worden, durch Option eine als Mitunternehmerschaft zu qualifizierende Personengesellschaft ertragsteuerlich als fiktive Kapitalgesellschaft zu behandeln, ohne dass zivil- und gesellschaftsrechtlich ein „echter“ Formwechsel zu vollziehen ist. Für GbR und Einzelunternehmer besteht zwar keine Optionsmöglichkeit. Dies stellt indes kein Hindernis dar, da durch „Umwandlung“ in eine GmbH & Co. KG oder OHG ohne großen Aufwand ein optionsfähiges Rechtsgebilde geschaffen werden kann.Müller, Nach § 1a KStG optierende Gesellschaften im gemeinnützigen Kontext, NWB 41/2024 S. 2832Franke/Schuhmann, Körperschaftsteuererklärung 2022, NWB 16/2023 S. 1144NWB-Nachricht v. 16.01.2023, Körperschaftsteuer/Einkommensteuer | DStV-Hinweise zur Evaluierung des Optionsmodells und der ThesaurierungsbegünstigungHörster, JStG 2022: Änderungen des KStG, GewStG, InvStG und weiterer Steuergesetze, NWB 6/2023 S. 382

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Körperschaftsteuer //

Behandlung von Währungskursverlusten bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen im Drittstaatenfall (BFH)

Währungskursverluste bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung mindern vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des KöMoG (BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889) das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG fallen (BFH, Urteil v. 24.4.2024 - I R 41/20; veröffentlicht am 29.8.2024).

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