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BFH 16.07.2025 I R 1/23, Kommentierte Nachricht

Körperschaftsteuer | Verlustrücktrag trotz schädlicher Anteilsübertragung nach § 8c KStG möglich

Der BFH hält es für zulässig, dass eine GmbH trotz einer schädlichen Anteilsübertragung i. S. von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG einen Verlust, der im Anteilsübertragungsjahr entstanden ist, in das Vorjahr, in dem ein Gewinn erzielt worden war, zurückträgt. Damit widerspricht der BFH dem BMF.

[i]Verlust im Jahr der Anteilsübertragung, aber Gewinn im VorjahrIm Streitfall ging es um einen Verlust der E-GmbH. Die Klägerin hatte am Anteile im Nennwert von 115.000 € an der E-GmbH erworben; die übrigen Anteile hielt die E-GmbH selbst, sodass die Klägerin nunmehr alleinige Gesellschafterin der E-GmbH wurde. Die E-GmbH wurde am mit Wirkung zum auf die Klägerin verschmolzen. Die E-GmbH hatte 2017 einen Gewinn von ca. 1,7 Mio. € erzielt. Im Jahr 2018 ( bis ) erzielte sie einen Verlust von 14.058 €. Die Klägerin als Rechtsna...

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Verlustrücktrag trotz schädlicher Anteilsübertragung nach § 8c KStG möglich

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