Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags wegen Corona-Krise
Die Corona-Krise stellt keinen wichtigen Grund i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG für die vorzeitige Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags im Jahr 2020 dar. Eine nur vorübergehende Verschlechterung der Ertragslage genügt nicht; erforderlich ist vielmehr eine drohende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Organgesellschaft, die unmittelbar die Existenz des Organträgers bedroht.