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Körperschaftsteuer

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Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG bei kommunaler GmbH

Das positive Ergebnis aus einer neu aufgenommenen Tätigkeit einer kommunalen GmbH kann nur dann mit den bereits in der Vergangenheit angefallenen Verlusten aus der bisherigen Tätigkeit verrechnet werden, wenn beide Tätigkeiten gleichartig i. S. von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 i. V. mit § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG sind. Der Begriff der Gleichartigkeit ist tätigkeitsbezogen auszulegen, sodass es darauf ankommt, ob die Tätigkeiten im gleichen Gewerbezweig ausgeübt werden; auch einander ergänzende Tätigkeiten können gleichartig sein.

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Zur Gleichartigkeit von Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Gegenstand des BFH-Urteils vom 14.3.2024 ist die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG. Diese kommt bei Kapitalgesellschaften, die ein Dauerverlustgeschäft ausüben, zur Anwendung, wenn die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften tragen. Die Spartenrechnung dient dabei grundsätzlich einer Separierung verschiedener Tätigkeiten vor dem Hintergrund, dass die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften nicht uneingeschränkt mit Erträgen aus anders gearteten Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft zum Ausgleich gebracht werden dürfen. Der BFH arbeitet nunmehr heraus, dass bei der Begründung der Mehrheitsbeteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft andere Grundsätze zur Spartenzuordnung gelten als für später neu aufgenommene Tätigkeiten. Für Bestandstätigkeiten gelten die Zuordnungsgrundsätze nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG, wohingegen die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit nach § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG zwingend zu einer neuen, gesonderten Sparte führt. „Gleichartig“ sind dabei nur Tätigkeiten, wenn sie im selben Gewerbezweig ausgeübt werden, nicht aber Tätigkeiten i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 KStG.

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Abo Körperschaft-/Gewerbesteuer //

Spartenrechnung i. S. des § 8 Abs. 9 KStG (BFH)

Der Körperschaftsteuerfestsetzung kommt gem. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG beruhende Feststellungsbescheide sind daher hinsichtlich der Höhe des verbleibenden negativen Gesamtbetrags der Einkünfte und dessen Zuordnung zu den Sparten i. S. des § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 KStG einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre materielle Richtigkeit hin entzogen. Die Gleichartigkeit i. S. von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG ist tätigkeitsbezogen auszulegen, so dass die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 KStG ohne Bedeutung sind (BFH, Urteil v. 14.3.2024 - V R 51/20; veröffentlicht am 4.7.2024).

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Einkommensteuer //

Unentgeltliche Übertragung eigener Anteile auf den Alleingesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung (FG)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen von ihr als eigene Anteile gehaltenen Geschäftsanteil unentgeltlich zuwendet, wohingegen ein fremder Dritter hierfür einen – im Streitfall am Markt unstreitig erzielbaren – Kaufpreis hätte zahlen müssen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.3.2024 - 5 K 2301/21, Revision nicht zugelassen).

Abo Körperschaftsteuer //

Grenzüberschreitende Finanzierung einer Tochterkapitalgesellschaft

Überlässt eine deutsche Kapitalgesellschaft einer ausländischen Kapitalgesellschaft Kapital, das später nicht zurückgezahlt wird, ist zu prüfen, ob die Kapitalüberlassung eine Einlage oder eine Darlehensgewährung war. Für eine Einlage spricht es insbesondere, wenn das Kapital dauerhaft in das Vermögen der Kapitalgesellschaft übergehen und nicht zurückgezahlt werden sollte.

Abo EStG/KStG/GewStG/UmwStG/GrEStG //

Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024

Am 5.6.2024 wurde ein 249 Seiten umfassender Regierungsentwurf für das JStG 2024 veröffentlicht. Neben zahlreichen Änderungen technischer bzw. redaktioneller Art, beabsichtigt der Gesetzgeber insbesondere auf Entscheidungen der Gerichte zu reagieren und Regelungslücken zu schließen. Die geplanten Gesetzesänderungen stehen wie in einem JStG üblich in keinem übergeordneten thematischen Zusammenhang und betreffen zahlreiche Gesetze. In der Kabinettsvorlage hat Bundesfinanzminister Christian Lindner bereits auf ein JStG 2024/II hingewiesen. Nachfolgend werden einige ausgewählte ertragsteuerliche Änderungen angesprochen.

Abo Bilanzsteuerrecht //

Voraussetzungen des Ansatzes einer Pensionsrückstellung und Fragen der verdeckten Gewinnausschüttung

Besteht eine Pensionszusage aus verschiedenen teilbaren Versorgungskomponenten und erfüllen einzelne Komponenten die Voraussetzungen, die § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG an die Eindeutigkeit hinsichtlich Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen aufstellt, während andere davon abgrenzbare Komponenten dies nicht tun, steht dies der Bildung einer Rückstellung für die erstgenannten Versorgungskomponenten nicht entgegen. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält. Zudem hat der BFH klargestellt, dass im Rahmen der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) die Anforderungen an die Eindeutigkeit bei einem formellen Fremdvergleich denen entsprechen, die für § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG gelten.

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Kein Wegfall eines verrechenbaren Verlusts i. S. des § 15a Abs. 4 EStG aufgrund von § 8c KStG

Nach der verfassungsrechtlich streitigen Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG entfallen nicht genutzte Verluste vollständig, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft auf einen Erwerber übertragen werden. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, das Abzugsverbot gem. § 8c KStG sei auf „alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste)“ anwendbar und umfasse insbesondere auch die Verluste nach § 15a EStG (vgl. BMF-Schreiben v. 4.7.2008 - IV C 7 - S 2745 a/08/10001, BStBl 2008 I S. 736, Rz. 2, GAAAC-84535). Diese Verwaltungsauffassung hat der BFH mit Urteil v. 24.4.2024 verworfen. § 8c KStG ist nicht auf verrechenbare Verluste gem. § 15a Abs. 4 EStG anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer KG zugerechnet werden.

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