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Körperschaftsteuer

Abo Körperschaftsteuer //

Zur „Kettenzusammenfassung“ von Betrieben gewerblicher Art und zum Erfordernis einer organisatorischen Verflechtung

Mit Beschluss v. 31.1.2024 fordert der V. Senat des BFH das BMF gem. § 176 Abs. 2 AO zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren auf, in dem es um die Zulässigkeit der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG geht. Ursächlich dafür ist, dass der BFH Zweifel daran äußert, ob die Regelungen des BMF-Schreibens zur Besteuerung von BgA v. 12.11.2009 - IV C 7 - S 2706/08/10004, BStBl 2009 I S. 1303, UAAAD-31921, insofern mit dem geltenden Recht in Einklang stehen, als das BMF entgegen der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Einführung des § 4 Abs. 6 KStG für die Zusammenfassung von BgA nicht das Postulat einer organisatorischen Verflechtung vorsieht und darüber hinaus auch eine sog. Kettenzusammenfassung vom BgA zulässt (Rz. 5 des vorgenannten BMF-Schreibens). Insofern steht eine Verschärfung der Rechtslage im Raum.

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Die Konkretisierung einer angemessenen Verzinsung bei Konzerndarlehen

Die Fremdüblichkeit der Verzinsung von (konzerninternen) Gesellschafterdarlehen ist ständiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und den beteiligten Steuerpflichtigen und führt nicht weniger häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dies bereits wegen § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 162 Abs. 1 AO sowie § 1 AStG. Denn unter Umständen führt eine nicht fremdübliche Verzinsung dazu, dass hohe Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben das zu versteuernde Einkommen des höher besteuerten Unternehmens mindern und zugleich dem kreditgebenden Unternehmen als Betriebseinnahmen zugerechnet werden, dessen Steuersatz etwa wegen der gewerbesteuerlichen Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, der Gemeinnützigkeit oder des Sitzes der Gesellschaft in einem steuergünstigeren Land geringer ausfiele.

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Schädlicher Beteiligungserwerb i. S. des § 8c KStG nur bei change of control?

Die Regelung des § 8c KStG zum Verlustabzug bei Körperschaften hat seit ihrer Einführung nicht nur die Finanzverwaltung und Literatur, sondern in besonderem Maße auch die Gerichte beschäftigt. Solange die verfassungsrechtlichen Fragen nicht abschließend geklärt sind, stellen sich immer wieder Auslegungsfragen zur Anwendung der Regelung. Das FG Münster hat sich mit Urteil v. 23.8.2023 - 9 K 2166/21 K,G,F ( QAAAJ-50235) mit der Rechtsfrage befasst, ob ein schädlicher Beteiligungserwerb i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Satz 3 KStG i. d. F. des UStAVermG v. 11.12.2018 vorliegt, wenn im zu betrachtenden Fünfjahreszeitraum durchgängig dieselbe Person Mehrheitsanteilseigner der betroffenen Körperschaft ist.

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Lieferung von herrenlosen Tieren aus dem Ausland (BFH)

Die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden sind, kann dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen, wenn die herrenlosen Tiere einerseits und die von gewerblichen Tierhändlern, die dem Regelsteuersatz unterliegen, gehandelten Tiere andererseits nicht gleichartig sind (und daher kein Wettbewerb besteht) (BFH, Urteil v. 18.10.2023 - XI R 4/20; veröffentlicht am 29.2.24).

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Cum/Ex-Gestaltungen //

Rückforderung von angerechneter Kapitalertragsteuer ist rechtmäßig (FG)

Wenn der Begünstigte einer Anrechnung von Kapitalertragsteuer die Unrichtigkeit seiner Angaben und/oder die Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, ist das Ermessen bei einer Rücknahme der Anrechnungsverfügung (§ 130 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AO) intendiert. Beim Vorliegen von mehreren Rücknahmegründen verstärkt sich das Interesse des Staates an der Rücknahme und damit der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit (FG Hamburg, Urteil v. 9.11.2023 - 6 K 228/20, nicht rechtskräftig).

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Körperschaftsteuer //

Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004 (BFH)

Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds für gemeinsame Anlagen in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds kann als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu qualifizieren sein und mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen (BFH, Urteil v. 11.10.2023 - I R 23/23 (I R 33/17), veröffentlicht am 1.2.2024).

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