Körperschaftsteuer

Abo Körperschaftsteuer //

Familienstiftung als Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F.

Nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. sind die Regelungen des § 8b KStG für Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen nicht für Anteile anzuwenden, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden. Gewinne aus einer Anteilsveräußerung sind dann vollumfassend steuerpflichtig, während Verluste aus der Veräußerung einer Beteiligung oder im Wege des Ansatzes des niedrigeren Teilwerts einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, da § 8b Abs. 3 KStG insofern keine Anwendung findet.

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Körperschaftsteuer //

Familienstiftung als Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 (BFH)

Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BFH, Urteil v. 3.7.2024 - I R 46/20; veröffentlicht am 14.11.2024).

Abo Körperschaftsteuer //

Verlustabzug nach § 8c und § 8d KStG und sich daraus ergebende Gestaltungsoptionen

Der jüngst veröffentlichte Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ greift die Verlustverrechnung auf und verlangt „einen breitflächigen Schwenk hin zu einer vollständigen, realitätsgerechten und zeitnahen Abbildung von betrieblichem Aufwand (objektives Nettoprinzip) und unternehmerischen Verlusten.“ Die über viele Jahrzehnte erkennbare Tendenz des Steuergesetzgebers, die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten einzuschränken, müsse gestoppt und in ihr Gegenteil gewendet werden. Auch die Rechtsprechung hat und hatte immer wieder Anlass, die Restriktionen bei der Verlustverrechnung zu korrigieren. Eine Kehrtwende des Gesetzgebers liegt förmlich in der Luft. Damit rückt besonders der Verlustabzug nach § 8c KStG und § 8d KStG ins Blickfeld.

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Körperschaftsteuer //

Anwendung abkommensrechtlicher Aktivitätsvorbehalte auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte (BFH)

Sieht eine abkommensrechtliche "Switch-over"-Klausel vor, dass die Anwendung der Freistellungsmethode bei Betriebsstätteneinkünften unter einem Aktivitätsvorbehalt steht und wird hierfür auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis AStG verwiesen, erfüllen ausländische Betriebsstätten das dortige Tatbestandsmerkmal "ausländische Gesellschaft". Die Verweisung betrifft nicht nur die Regelung der aktiven (Grund-)Tätigkeiten, sondern bezieht die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG vorgesehenen Einschränkungen ein (hier: Mitwirkung eines gemäß § 7 AStG an der Gesellschaft beteiligten, unbeschränkt Steuerpflichtigen an der Dienstleistung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG: BFH, Urteil v. 3.7.2024 - I R 4/21; veröffentlicht am 17.10.2024).

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Gesetzgebung //

JStG 2024: "Mobilitätsbudget" vom Tisch (hib)

Mit zahlreichen Änderungen wie der Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen sog. Mobilitätsbudgets hat der Finanzausschuss des Bundestags am 16.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (BT-Drucks. 20/12780) gebilligt. Dafür stimmten die Ampel-Fraktionen, dagegen die Opposition. Allerdings erhielt die Regierungskoalition bei zahlreichen ihrer insgesamt 59 Änderungsanträge Zustimmung von den Oppositionsfraktionen. So stimmte die CDU/CSU-Fraktion beispielsweise ebenfalls für die Streichung des Mobilitätsbudgets, die AfD-Fraktion und die Gruppe Die Linke enthielten sich an dieser Stelle.

Abo Körperschaftsteuer //

Berichtigung eines Feststellungsbescheids über das steuerliche Einlagekonto

Hat das Finanzamt bei einer unterjährigen Verschmelzung die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die verschmolzene GmbH nicht auf den Tag der Verschmelzung, sondern auf den 31.12. vorgenommen, ist dieser Bescheid fehlerhaft, weil die verschmolzene GmbH am 31.12. nicht mehr existierte, aber nicht nichtig. Der Bescheid kann nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden.

Abo Steuerrecht //

Pensionszahlungen an weiterbeschäftigten Gesellschafter-Geschäftsführer

Problemstellungen und Alternativgestaltungen nach dem neuen BMF-Schreiben vom 30.8.2024

Die Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-GF, der bereits Pensionszahlungen erhält, ist steuerlich problematisch. Hatte der BFH zunächst uneingeschränkt eine vGA angenommen, hat er diese Folge in seinem Urteil aus dem Jahr 2023 (I R 41/19) deutlich abgemildert. Das BMF folgt in einem aktuellen Schreiben vom 30.8.2024 der neuen BFH-Rechtsprechung jedoch nur teilweise.

Abo Panorama //

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen – Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 4.9.2024

Aufgrund des BFH-Urteils v. 28.9.2022 - VIII R 20/20 ( AAAAJ-29225) konnte bereits geschlussfolgert werden, dass sich der rechtsprechungskonforme Anwendungsbereich inkongruenter – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichender – Gewinnausschüttungen vergrößern würde. Eine explizite Anerkennung des Urteils durch die Finanzverwaltung fehlte jedoch – bis jetzt. Mit Schreiben v. 4.9.2024 ( JAAAJ-74563), also knapp zwei Jahre nach dem Richterspruch, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen Stellung genommen. Ott, Das BMF-Schreiben vom 4.9.2024 zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, StuB 20/2024 S. 769

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Körperschaftsteuer //

Ermittlung des Dotationskapitals einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte (BFH)

§ 25 Abs. 3 Satz 2 der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) ist nur im Rahmen der "Öffnungsklausel" nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV anwendbar und gilt nicht für die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode für inländische Versicherungsbetriebsstätten nach § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV (entgegen Rz 320 des BMF-Schreibens v. 22.12.2016, BStBl I 2017, 182 [Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung - VwG BsGa]): BFH, Urteil v. 5.6.2024 - I R 3/22; veröffentlicht am 26.9.2024.

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