AO § 258
Sechster Teil: Vollstreckung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
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WAAAA-88276