Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Vierter Abschnitt: Außenprüfung
2. Unterabschnitt: Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung [1]
§ 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage [2]
(1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
(2) [3] Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn
die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist und
ein besonderes Interesse des Steuerpflichtigen an einer Erteilung vor dem Abschluss der Außenprüfung besteht und dies glaubhaft gemacht wird.
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zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 204 bis 207 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 8 EGAO.
2Anm. d. Red.: § 204 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2730) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.:
Kursiver § 204 Abs. 2 ist gem. Art. 97
§ 37
Abs. 2 und 3 EGAO vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes 2
erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem
entstehen; gilt für gesonderte Feststellungen
von Besteuerungsgrundlagen entsprechend. Kursiver § 204 Abs. 2 ist abweichend
vom vorhergehenden Satz 1 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden,
die vor dem
entstehen, wenn für diese Steuern und
Steuervergütungen nach dem
eine Prüfungsanordnung nach
§ 196 AO
bekanntgegeben wurde; gilt für gesonderte Feststellungen von
Besteuerungsgrundlagen entsprechend. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor
dem
entstehen, ist folgender § 204 in der am
geltenden Fassung (= § 204 Abs. 1)
vorbehaltlich des vorhergehenden Satzes 2 weiterhin anzuwenden; gilt für
gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
entsprechend:
„Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die
Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für
die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in
Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen
steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des
Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.“