AO § 69

Zweiter Teil: Steuerschuldrecht

Vierter Abschnitt: Haftung [1]

§ 69 Haftung der Vertreter

1Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. 2Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 69 bis 76 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 6 EGAO.