AO § 31a

Erster Teil: Einleitende Vorschriften

Vierter Abschnitt: Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis [1]

§ 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs [2]

(1) 1Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie

  1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel

    1. der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder

    2. der Entscheidung

      aa)

      über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder

      bb)

      über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln

    oder

  2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln

erforderlich ist. 2In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist.

(2) 1Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. 3Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. 25. 5. 2018.

2Anm. d. Red.: § 31a Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 411) mit Wirkung v. 1. 1. 2024.