Sechster Teil: Vollstreckung
Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen [1]
Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
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1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Abs. 5 Nr. 6 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v. 22. 11. 2020 (BGBl I S. 2466) wird in § 319 mit Wirkung v. 1. 12. 2021 die Angabe „§§ 850 bis 852“ durch die Wörter „den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907“ ersetzt.