AO § 301

Sechster Teil: Vollstreckung

Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

II. Vollstreckung in Sachen

§ 301 Einstellung der Versteigerung [1]

(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.

(2) 1Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 308 Abs. 4). 2Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde.

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1Anm. d. Red.: § 301 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2474) mit Wirkung v. 5. 8. 2009.