AO § 261
Sechster Teil: Vollstreckung
Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 261 Niederschlagung [1]
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: § 261 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. .