AO § 252

Sechster Teil: Vollstreckung

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 252 Vollstreckungsgläubiger

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

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