AO § 240

Fünfter Teil: Erhebungsverfahren

Zweiter Abschnitt: Verzinsung, Säumniszuschläge

2. Unterabschnitt: Säumniszuschläge

§ 240 Säumniszuschläge [1] [2]

(1) 1Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. 2Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. 3Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. 4Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. 5Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) 1Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. 2Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

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1Anm. d. Red.: § 240 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878) mit Wirkung v. 1. 1. 2007; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645) mit Wirkung v. 20. 12. 2003.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 240 siehe Art. 97 § 16 und Art. 97a § 2 Nr. 11 EGAO.