AO § 214

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Sechster Abschnitt: Steueraufsicht in besonderen Fällen

§ 214 Beauftragte [1]

Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde.

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1Anm. d. Red.: § 214 i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417) mit Wirkung v. 1. 5. 2016.