Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Vierter Abschnitt: Außenprüfung
2. Unterabschnitt: Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung [1]
§ 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 204 bis 207 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 8 EGAO.