AO § 123

Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Zweiter Abschnitt: Verwaltungsakte

§ 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten [1] [2]

1Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 2Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. 3Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

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1Anm. d. Red.: § 123 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1834) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 20 Nr. 3 i. V. mit Art. 43 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 236) werden in § 123 Satz 2 mit Wirkung v. die Wörter „am dritten Tage“ durch die Wörter „am vierten Tage“ ersetzt.