AO § 103

Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel

IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte

§ 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit [1]

1Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. 2Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. 3Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 103 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. .