Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
Salten, Die Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos, MDR 2021 S. 11.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Norm regelt die Unpfändbarkeit von Forderungen.
2Der Pfändungsschutz gerade des Arbeitseinkommens ist Ausfluss des Sozialstaatsgedankens. Dem Vollstreckungsschuldner soll aus sozialen Gründen das für ihn und seine Familie unentbehrliche Einkommen zur Führung eines menschenwürdigen Daseins gesichert werden; es soll auch die Motivation, zu arbeiten, erhalten bleiben. Dies liegt auch im öffentlichen Interesse, da andernfalls Sozialhilfe beansprucht werden könnte.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§ 319 AO greift, wenn in Geldforderungen vollstreckt wird. Bei der Vollstreckung in Sachen ist § 295 AO anwendbar.
4Die Frage der Unpfändbarkeit nach § 319 AO wird sich häufig bei der Pfändung nach § 313 AO stellen. Während § 313 AO den Pfändungsumfang bei der Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung regelt (siehe weitergehend Zugmaier/Nöcker/Träger, § 313 AO), gewährt § 319 AO z. B. über den Verweis auf die §§ 850 ff ZPO Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.