Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

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§ 22f [bis 30. 6. 2021:] Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes [ab 1. 7. 2021:] Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (März 2021)

I. Allgemeines

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) v.  (BGBl 2018 I S. 2338) sind für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes besondere Aufzeichnungspflichten in § 22 f UStG und die besondere Haftungsregelung nach § 25e UStG eingeführt worden. Anlass waren erhebliche Steuerausfälle, die bei dieser Form des Internethandels nachweisbar aufgetreten sind. Die Verwaltung hat sich mit (BStBl 2018 I S. 1432) und (BStBl 2018 I S. 106) zu den Neuregelungen geäußert (vgl. hierzu auch Zugmaier/Oldiges, DStR 2019 S. 373; Liegmann, UR 2019 S. 161; Hammerl/Baumgartner, NWB 2019 S. 706; Huschens, UVR 2019 S. 118; Höink/Einemann, BB 2019 S. 1116; Jansen, UR 2019 S. 481; Nieskoven, GStB 2019 S. 266).

Die deutsche Regelung in § 22f UStG und § 25e UStG ist ein modifizierter Vorgriff auf die unionsrechtliche Regelung in Art. 14a MwStSystRL, die von den Mitgliedstaaten ab umgesetzt werden muss. Das Unionsrecht sieht bei Fernverkäufen über eine „elektronische Schnittstelle“ unter bestimmten Voraussetzungen eine kommissionsrechtliche Einbeziehung des Betreibers der Schnittstelle in den Umsatz vor. Österreich hat ...