Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (Januar 2024)

Anmerkung

  1. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen, sind gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei, wenn die Kosten hierfür in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Dies ist auch bei Gegenständen der Fall, deren Einfuhr nach den für die Einfuhrbesteuerung geltenden Vorschriften befreit ist ( „Federal Express Europe“, MwStR 2018 S. 226 m. Anm. Heldt; ebenso Abschn. 4.3.3. Abs. 2 Satz 4 UStAE).

  2. Der Unternehmer muss nachweisen, dass die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind (§ 20 Abs. 2 und 3 UStDV). Abschn. 4.3.3 enthält dazu bespielhafte Regelungen, die aber nur formellen Charakter haben (vgl. dazu , Cartrans Preda, UR 2023 S. 795 = DStRE 2023 S. 1452).

  3. Bei einer Beförderung von einem Ort aus, wo die Gegenstände in die Union gelangt sind, zu einem Ort in einen anderen Mitgliedstaat, kann nicht unterstellt werden, dass bereits die Registrierung des Einfuhrumsatzes im Einfuhrland dazu geführt hat, dass die Beförderungskosten in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind (

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