UStAE Aktuell
2024
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12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG)
Anmerkung
I. Abweichung der Vorschrift vom Unionsrecht (Rechtslage bis )
Der (BStBl 2012 II S. 630; ebenso , DStR 2019 S. 2476 = UR 2019 S. 936 = MwStR 2020 S. 81 m. Anm. Hüttemann; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BVerfG: 1 BvR 2837/19, juris; vgl. dazu Fiand, NWB 2020 S. 2391) ausgeführt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG nicht mit Unionsrecht vereinbar ist, soweit die Steuerermäßigung sich nicht auf Leistungen beschränkt, die „für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit“ erbracht werden (vgl. Anlage III Nr. 15 zur MwStSystRL). Eine richtlinienkonforme (einschränkende) Auslegung ist jedoch wegen des klaren Wortlauts des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nicht möglich; Steuerpflichtige können sich ggf. auf das für sie günstigere nationale Recht berufen (, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 4/20, EFG 2020 S. 425 m. Anm. Pflaum). Für gemeinnützige Einrichtungen, die die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in Anspruch nehmen, ergeben sich daraus für die Zukunft erhebliche Risiken (vgl. Michel, DB 2012 S. 2007; Berg/Szymczak, UR 2018 S. 853: auch Verstoß gegen unionsrechtliches Beihilfeverbot gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV).
In Fortführung seiner Re...