Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Abs. 3 des Abschnitts 37 der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) v. , BStBl 2017 I S. 1374, NWB PAAAA-74001.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift regelt die Vollstreckung in eine Forderung aus durch Indossament zu übertragenden Papieren.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2§ 312 AO sieht vor, dass Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, durch den Vollziehungsbeamten im Wege der Inbesitznahme gepfändet werden.
3Diese Papiere gelten als bewegliche Sachen, so dass die Forderung durch Inbesitznahme eben des Papiers nach § 286 AO gepfändet wird. Die Pfändung der Forderung erfolgt infolgedessen nicht nach § 309 AO. Eine Pfändungsverfügung wäre wirkungslos.
4Die – Verwertung – der Forderung erfolgt nicht nach den für bewegliche Sachen geltenden Normen der §§ 296 ff. AO, sondern – entsprechend der Stellung der Vorschrift des § 312 AO und dem Charakter des Pfändungsgegenstands „Forderung“ – durch Einziehungsverfügung bzw. in anderer Weise nach § 317 AO.
5Für die Pfändbarkeit gilt demgemäß § 319 AO.
6§ 312 AO stimmt inhaltlich mit der zivilprozessualen Vorschrift des § 831 ZPO überein.