BGB § 1858

Buch 4: Familienrecht

[tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft [1]

[tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Titel 3: Rechtliche Betreuung [2]

[tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Untertitel 2: Führung der Betreuung [3]

[tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Unterkapitel 5: Genehmigungserklärung [4]

§ 1858 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Einseitiges Rechtsgeschäft [5]

(1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

(2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(3) 1Nimmt der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vor, so hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. 2Das Rechtsgeschäft wird mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. 3Der Ablauf einer gesetzlichen Frist wird während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. 4Die Hemmung endet mit Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Genehmigung. 5Das Betreuungsgericht teilt dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mit.

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1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Abschnitt 3 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Titel 3 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Untertitel 2 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Unterkapitel 5 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

5Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird § 1858 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .