BuchO § 97

6. Buch: Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Teil: Übergangsbestimmungen für die personelle Überwachung

1. Abschnitt: Überwachungslisten

§ 97 Personelle Überwachung

Soweit die Steuerfälle noch nicht maschinell überwacht werden, ist anhand von Listen, Verzeichnissen oder Karteien nach Maßgabe der Bestimmungen der (BStBl I S. 386), geändert durch (BStBl I S. 1333) und vom (BStBl I S. 270), einschließlich der entsprechenden Muster zu überwachen, ob alle für die Erhebung einer Steuer in Betracht kommenden Fälle erfasst und abschließend bearbeitet werden.

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GAAAG-70179