BuchO § 94

5. Buch: Änderung der örtlichen Zuständigkeit

§ 94 Sonderbestimmungen bei programmgesteuerten Abgabe-/Übernahmeverfahren innerhalb eines Landes

(1) Bei programmgesteuerter Abgabe innerhalb eines Landes unterbleibt die Erstellung eines Auszugs aus dem Steuerkonto.

(2) 1Das zuständig gewordene Finanzamt hat dem bisher zuständigen Finanzamt die Steuernummer mitzuteilen, unter der das Steuerkonto weitergeführt werden soll. 2Soweit für den Bearbeitungsfall bei dem zuständig gewordenen Finanzamt bereits ein Steuerkonto geführt wird, ist diese Steuernummer mitzuteilen.

(3) 1Das bisher zuständige Finanzamt hat die Weiterführung des Steuerkontos unter der neuen Steuernummer anzuweisen. 2Sind im Fall des Absatzes 2 Satz 2 auf beiden Steuerkonten Aufzeichnungen vorhanden, die dieselbe Abgabeart und denselben Zeitraum betreffen, so hat das zuständig gewordene Finanzamt zu bestimmen, welche Aufzeichnungen weiterzuführen sind. 3Ändert sich die Zuständigkeit nur teilweise, so ist entsprechend zu verfahren.

(4) Die Datenverarbeitungsstelle hat die beteiligten Finanzämter in geeigneter Form über die Übertragung der Daten zu unterrichten.

(5) Die Vorschriften für die Sicherung von Daten und Dokumenten nach § 15 sind für das abgebende und das übernehmende Finanzamt zu berücksichtigen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn beide Finanzämter an dieselbe für Kassenaufgaben zuständige Stelle angeschlossen sind.

(7) Im Übrigen gelten die §§ 86 bis 91 sinngemäß.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179