BuchO § 91

5. Buch: Änderung der örtlichen Zuständigkeit

§ 91 Übernahme bei dem zuständig gewordenen Finanzamt

(1) 1Zur Übernahme der Besteuerung sind die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens übermittelten elektronischen Daten und Dokumente eines Bearbeitungsfalls in einem maschinellen Verfahren vom zuständig gewordenen Finanzamt zu übernehmen. 2Absatz 2 gilt sinngemäß.

(2) Soweit noch kein maschinelles Verfahren eingesetzt ist, ist bei der Übernahme der Besteuerung wie folgt zu verfahren:

  1. 1In den Fällen des § 90 Abs. 2 sind aufgrund der Akten, die zur Übernahme der Besteuerung eingehen, ein Steuerkonto einzurichten und die Aufzeichnung der Grunddaten (§ 9) sowie der Festsetzungs- und Feststellungsdaten (§ 10) zu veranlassen. 2Die neue Steuernummer ist auf dem Begleitschreiben einzutragen und dieses ist an die nach § 92 zuständige Stelle zurückzugeben. 3Diese hat das Begleitschreiben mit Anlagen an die für Kassenaufgaben zuständige Stelle (zur Entnahme des Auszugs aus dem Steuerkonto oder entsprechender Angaben), ggf. an die für Vollstreckung zuständige Stelle sowie an weitere beteiligte Stellen zur Entnahme der entsprechenden Akten und Unterlagen weiterzuleiten. 4Die beteiligten Stellen haben in dem für die weitere Bearbeitung benötigten Umfang die Aufzeichnung der Daten zu veranlassen.

  2. 1Nummer 1 gilt entsprechend, wenn nach § 89 Abs. 2 S. 2 und 3 zunächst nur ein Auszug aus dem Steuerkonto und entbehrliche Vorgänge übersandt worden sind. 2Die bisherigen Aufzeichnungen sind nach Eingang der übrigen Vorgänge nachzuprüfen und zu vervollständigen.

  3. 1Der zuständige Bearbeiter in der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle hat sich davon zu überzeugen, dass der Auszug aus dem Steuerkonto keine Eintragungen über Abgabearten enthält, die das Finanzamt nicht verwaltet. 2Sodann hat er den Auszug aus dem Steuerkonto für die Dateneingabe aufzubereiten. 3Die Aufbereitung entfällt, wenn für den Bearbeitungsfall nach näherer Weisung der obersten Landesfinanzbehörde Aufzeichnungen über Erhebungsdaten im Steuerkonto nicht zu führen sind; dies ist in der ersten Ausfertigung des Auszugs zu vermerken. 4Für die Prüfung der Übernahme gilt § 84 Abs. 1 Nr. 2. 5Die erste Ausfertigung des Auszugs wird Beleg zum Steuerkonto; dies gilt auch dann, wenn Aufzeichnungen über Erhebungsdaten im Steuerkonto nicht zu führen sind. 6Die zweite Ausfertigung des Auszugs ist mit der Übernahmebestätigung zu versehen und der nach § 92 zuständigen Stelle zurückzugeben.

  4. Nach Abschluss der Übernahme hat die nach § 92 zuständige Stelle die Empfangs- und Übernahmebestätigung unter Angabe der neuen Steuernummer und unter Beifügung der etwaigen zweiten Ausfertigung des Auszugs aus dem Steuerkonto an das bisher zuständige Finanzamt zurückzusenden.

  5. Werden nach der Übernahme weitere Angaben benötigt, so sind bei dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt die entsprechenden Unterlagen anzufordern.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179