BuchO § 87

5. Buch: Änderung der örtlichen Zuständigkeit

§ 87 Verfahren zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit

(1) 1Erfährt ein Finanzamt von Umständen, welche die Zuständigkeit eines anderen Finanzamts begründen können, so hat es zu ermitteln (entsprechend Muster 7), ob und unter welcher Steuernummer das andere Finanzamt die Besteuerung übernehmen wird. 2Das bisher zuständige Finanzamt hat bis zur Abgabe sämtliche Steuerfestsetzungs- und -erhebungsaufgaben einschließlich etwaiger Erstattungen fortzuführen. 3Die Zustimmung des anderen Finanzamts zur Fortführung des Verfahrens durch das bisher zuständige Finanzamt gilt als erteilt, es sei denn, dass es widerspricht.

(2) 1Das andere Finanzamt prüft unverzüglich seine Zuständigkeit. 2Benötigt es ausnahmsweise dazu die zur Fortsetzung der Besteuerung erforderlichen Unterlagen, so sind ihm diese auf Anforderung, die zu begründen ist, zur Einsichtnahme in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Sobald die Zuständigkeit des anderen Finanzamts feststeht, hat es dem bisher zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen (entsprechend Muster 8), unter welcher Steuernummer die Besteuerung übernommen wird. 2Das bisher zuständige Finanzamt hat unverzüglich nach Eingang der Mitteilung die Abgabe für die betroffenen Abgabearten zu veranlassen.

(4) Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Zuständigkeit nicht vorliegen, so lehnt das andere Finanzamt die Übernahme ab (entsprechend Muster 8).

(5) Erfährt ein Finanzamt auf andere Weise als durch eine Anfrage nach Absatz 1 Satz 1 von Umständen, die seine Zuständigkeit begründen, so hat es das bisher zuständige Finanzamt um Abgabe der Besteuerung zu bitten (entsprechend Muster 8.1).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179