BuchO § 7a

1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten

1. Teil: Bestandteile von Steuerkonten und Überwachungskonten

§ 7a Einrichtung von Überwachungskonten

(1) Ein Überwachungskonto ist nach näherer Weisung der obersten Landesfinanzbehörde einzurichten.

(2) Ein Überwachungskonto hat weder Kennbuchstaben noch Festsetzungs- und Erhebungsdaten.

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GAAAG-70179