BuchO § 79

4. Buch: Erhebungsverfahren

4. Teil: Erstattungsverfahren

§ 79 Festsetzung von Erstattungsbeträgen aufgrund besonderer Vorschriften

(1) 1Sind in anderen als den Fällen der §§ 76, 77 und 78 Beträge aufgrund besonderer Vorschriften einzelner Steuergesetze auf Antrag zu erstatten, so ist der zu erstattende Betrag in eine Erstattungsverfügung mit Zweitausfertigung aufzunehmen und ein Bescheid zu fertigen. 2In der Erstattungsverfügung und der Zweitausfertigung, die beide zu unterschreiben sind, ist die Rechtsgrundlage für die Erstattung anzugeben. 3Soweit ein zu erstattender Betrag zum Soll gestellt war, sind auch die Unterlagen der Sollstellung (Festsetzung, Anmeldung usw.) sowie die Steuernummer anzugeben und die Erstattung auf der Unterlage für die Sollstellung zu vermerken. 4Der zuständige Bearbeiter hat zu veranlassen, dass der Bescheid abgesandt wird. 5Der Bescheid erhält als Datum den Tag der Aufgabe zur Post. 6Die Absendung ist mit diesem Datum auf der Erstattungsverfügung zu vermerken. 7Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass der Bescheid von der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle abgesandt wird.

(2) 1Zur Auszahlung des zu erstattenden Betrags sind der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle die Erstattungsverfügung und die Zweitausfertigung zuzuleiten. 2Für die Aufrechnung gilt § 76 Abs. 4 entsprechend. 3Auf der Erstattungsverfügung ist die Ausführung zu vermerken. 4Sodann ist die Erstattungsverfügung der festsetzenden Stelle zurückzugeben, die Zweitausfertigung verbleibt als Beleg in der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle.

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GAAAG-70179