BuchO § 71

4. Buch: Erhebungsverfahren

3. Teil: Zahlungen, Fälligkeitsänderungen, sonstige Tilgungen

§ 71 Stundung, Aussetzung der Vollziehung

(1) 1Wird ein zum Soll gestellter Betrag ganz oder teilweise gestundet, so ist dies aufgrund der Verfügung der zuständigen Stelle bei der betreffenden Einzelforderung unter Angabe des gestundeten Betrags und des Fälligkeitstages aufzuzeichnen. 2Die Stundungen sind auch im Zeitbuch nachzuweisen. 3Für die Prüfung der richtigen und vollständigen Aufzeichnung gilt § 66 entsprechend. 4Wird eine Stundung zurückgenommen oder widerrufen, so ist die Aufzeichnung nach Satz 1 zu berichtigen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aussetzung der Vollziehung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179