BuchO § 7

1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten

1. Teil: Bestandteile von Steuerkonten und Überwachungskonten

§ 7 Bearbeitungsfall und Einrichtung von Steuerkonten

(1) 1Für jeden Bearbeitungsfall ist ein Steuerkonto oder ein Überwachungskonto einzurichten. 2Darin sind die für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten aufzuzeichnen.

(2) Für folgende Fälle ist ein Steuerkonto einzurichten

  1. Fälle, bei denen die Durchführung einer Veranlagung zu einer oder mehreren V-Steuern in Betracht kommt,

  2. Fälle der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 179 AO,

  3. Fälle der Überwachung und Nachprüfung des Steuerabzugs für Arbeitgeber, die Lohnkonten oder entsprechende Aufzeichnungen zu führen haben,

  4. Fälle der Überwachung und Nachprüfung von anderen Steuerabzugsbeträgen als Lohnsteuer,

  5. Fälle der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer,

  6. Fälle der Rennwett-, Lotterie- und Sportwettensteuer und der Abgaben für Spielbanken,

  7. Fälle, in denen ein Zwangsgeld festzusetzen ist,

  8. Fälle, in denen eine Geldbuße, ein Ordnungsgeld oder Kosten unanfechtbar festgesetzt worden sind,

  9. sonstige Fälle, die der Bearbeitung bedürfen,

  10. weitere Fälle, für die nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde Steuerkonten zu führen sind.

(3) Fälle des Absatzes 2 Nummern 1 bis 4 sowie 7 sind grundsätzlich im selben Steuerkonto zu führen, soweit sie dieselbe natürliche Person, Körperschaft, Vermögensmasse, Personenvereinigung, denselben Betrieb oder dasselbe Unternehmen betreffen; im Übrigen ist für jeden Bearbeitungsfall ein Steuerkonto einzurichten.

(3a) 1Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, stellen einen eigenen Bearbeitungsfall dar; Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. 2Dabei gilt Folgendes:

  1. Der Inhaber eines Steuerkontos darf nicht geändert werden.

  2. In Ehegattenfällen ist Inhaber immer der Ehemann.

  3. In Fällen eingetragener Lebenspartnerschaften wird der Inhaber wie folgt bestimmt:

    1. in alphabetischer Reihenfolge nach den Nachnamen,

    2. bei gleichen Nachnamen nach den Vornamen,

    3. bei gleichen Vor- und Nachnamen nach dem Alter (ältere Person zuerst).

(4) In Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 6 ist ein Steuerkonto einzurichten, sobald die Prüfung der beim Finanzamt eingehenden Anzeigen über den Zugang oder die Verlegung des Wohnsitzes, des Sitzes der Geschäftsleitung usw. von natürlichen Personen, Körperschaften, Vermögensmassen, Personenvereinigungen, Betrieben und sonstigen Unternehmen sowie sonstige Ermittlungen des Finanzamts ergeben, dass eine Überwachung nach § 22 in Betracht kommt.

(5) Werden für dieselbe natürliche Person, Körperschaft, Vermögensmasse, Personenvereinigung, denselben Betrieb oder dasselbe Unternehmen mehrere Steuerkonten geführt (z. B. für V-Steuern und für Einzelsteuern), so können sie miteinander verknüpft werden.

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GAAAG-70179