BuchO § 67

4. Buch: Erhebungsverfahren

2. Teil: Abrechnung

§ 67 Abrechnung des Steuerbescheids, Fälligkeit

(1) 1Bei V-Steuern sind aufgrund der Sollstellung unter Anrechnung der darauf entrichteten und der erlassenen Beträge die noch zu entrichtenden oder überzahlten Beträge zu ermitteln und im Steuerbescheid oder einer Anlage dazu darzustellen. 2Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass in Ausnahmefällen die Abrechnung personell erstellt wird. 3Ist ein Betrag aufgrund gesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist vom Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids an zu entrichten, so ist der Fälligkeitszeitpunkt mit einem bestimmten Kalendertag anzugeben. 4Die Verwendung überzahlter Beträge richtet sich nach § 76; sie ist in der Abrechnung darzustellen. 5Die Abrechnung im laufenden Kalenderjahr fällig werdender Vorauszahlungen ist entbehrlich, wenn Beträge darauf weder gezahlt noch anzurechnen sind.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist eine Abrechnung durchzuführen:

  1. bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer, wenn Zahlungen vor der erstmaligen Steuerfestsetzung geleistet wurden;

  2. im Übrigen nur, wenn eine Steuerfestsetzung berichtigt, aufgehoben oder geändert wird.

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GAAAG-70179