BuchO § 66

4. Buch: Erhebungsverfahren

1. Teil: Sollstellung

§ 66 Prüfung der richtigen und vollständigen Aufzeichnung der Sollbeträge

(1) 1Die richtige und vollständige Aufzeichnung der eingegebenen Sollbeträge ist durch Abstimmung der bei der Dateneingabe angefallenen Summen mit den Summen des Zeitbuchs zu prüfen. 2Abweichungen sind aufzuklären und zu bereinigen. 3Nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde kann die Prüfung abweichend von Satz 1 durch andere programmierte und organisatorische Kontrollen ersetzt werden.

(2) Soweit die Sollbeträge mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems errechnet und zum Soll gestellt werden, ist die richtige und vollständige Aufzeichnung programmgesteuert sicherzustellen.

(3) Es ist programmgesteuert sicherzustellen, dass bei maschinell geprüften und programmgesteuert zum Soll gestellten Beträgen die Summe der geprüften Beträge mit der Summe der zum Soll gestellten Beträge übereinstimmt.

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GAAAG-70179