BuchO § 65

4. Buch: Erhebungsverfahren

1. Teil: Sollstellung

§ 65 Änderung von Sollstellungen

(1) 1Wird ein Sollbetrag berichtigt oder geändert, so ist der neue Betrag zum Soll zu stellen. 2Bleibt die bisher gültige Sollstellung aufgezeichnet und wird sie nicht als überholt gekennzeichnet, so ist der Unterschiedsbetrag mit den in § 56 Abs. 2 bezeichneten Angaben aufzuzeichnen. 3Wird ein Vorauszahlungssollbetrag geändert, der nicht mehr als Einzelforderung aufgezeichnet ist, so ist der Mehr- oder Minderbetrag zum Soll zu stellen.

(2) Wird der Sollbetrag einer erledigten Forderung, für die Soll und getilgtes Soll nicht mehr nachgewiesen sind (§ 11 Abs. 2), geändert, so sind vor der Sollstellung des neuen Betrags das bisher gültige Soll sowie die gezahlten, erlassenen und niedergeschlagenen Beträge in das Steuerkonto zu übernehmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179