BuchO § 5a

Einleitung

§ 5a Beleglesung

(1) 1Bei Beleglesung ist sicherzustellen, dass die Daten richtig und vollständig übernommen und zur Verarbeitung bereitgestellt werden. 2Die dabei erzeugten Bilddateien werden Bestandteil des Steuerkontos.

(2) 1Ist zur weiteren Verarbeitung der Daten eine Einzelfallprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit vorgesehen, so gelten für die Eingabe weiterer Daten und für die Freigabe §§ 3 bis 5. 2Ist eine Einzelfallprüfung nicht vorgesehen, so ist die Verarbeitung der Daten erforderlichenfalls durch Allgemeinverfügung oder Verfahrensanweisung anzuweisen.

(3) Weitere Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179