BuchO § 59

4. Buch: Erhebungsverfahren

1. Teil: Sollstellung

§ 59 Sollstellung aufgrund von Steueranmeldungen

(1) Steuern, die aufgrund einer Steueranmeldung anzunehmen oder auszuzahlen sind, sind aufgrund dieser Steueranmeldung zum Soll zu stellen.

(2) 1Sollstellungen aufgrund von Steueranmeldungen, die zu einer Steuervergütung oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer führen, sind erst durchzuführen, wenn das Finanzamt der Steueranmeldung nach § 168 S. 2 AO zugestimmt hat. 2Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, dass Steueranmeldungen, denen noch nicht zugestimmt wurde, als Antrag auf Vornahme einer Steuerfestsetzung im Steuerkonto vermerkt werden.

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GAAAG-70179