BuchO § 58

4. Buch: Erhebungsverfahren

1. Teil: Sollstellung

§ 58 Sollstellung der Steuer für den Veranlagungszeitraum

(1) 1Steuern, die aufgrund einer Veranlagung anzunehmen oder auszuzahlen sind, sind aufgrund dieser Veranlagungen zum Soll zu stellen. 2Bei Steuerbescheiden, die auf Freistellung oder Aufhebung lauten, können ggf. 0 € zum Soll gestellt werden; dies gilt für NV-Fälle entsprechend.

(2) Bei Steuerfestsetzungen, die für ein Kalenderjahr oder einen kürzeren Zeitraum gelten, ist die Sollstellung für diesen Zeitraum vorzunehmen.

(3) 1Wird bei Steuerfestsetzungen, die für mehrere Kalenderjahre gelten, die Steuer schon vor dem ersten Fälligkeitstermin festgesetzt und ist sie in gleichbleibenden Teilbeträgen an gesetzlich bestimmten Fälligkeitstagen zu entrichten, so ist zunächst der Teilbetrag für den ersten Fälligkeitstag zum Soll zu stellen. 2Für die Sollstellung der weiteren Teilbeträge gilt § 57 Abs. 3 entsprechend. 3Wird die Steuer nach dem ersten Fälligkeitstermin festgesetzt, so sind für abgelaufene Kalenderjahre der jeweilige Jahresbetrag und für das laufende Kalenderjahr die bereits fälligen Teilbeträge getrennt zum Soll zu stellen. 4Für die Sollstellung der weiteren Teilbeträge gilt Satz 2 entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179